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VEREINBARTE PROTOKOLLNOTIZ

ZU DEM
VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIESSENDE REGELUNG IN BEZUG AUF
DEUTSCHLAND

VOM 12. SEPTEMBER 1990


Alle Fragen in Bezug auf die Anwendung des Wortes ”verlegt“, wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Präambel niedergelegt ist, berücksichtigen wird.


Empfohlene Zitierweise:
: Zwei-plus-Vier-Vertrag. Auswärtiges Amt, 1990, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zwei-Plus-Vier-Vertrag.djvu/38&oldid=- (Version vom 1.8.2018)