Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden vom 17. Oktober 1806

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Titel: Staatsvertrag zwischen dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden vom 17. Oktober 1806
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Bekanntmachung: Regierungs-Blatt des Großherzogthums Baden. Jg. 1806, Nr. 23 vom 21. Oktober 1806.
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Anmerkungen: Tausch- und Epurationsvertrag
aus: Vollständige Sammlung der Großherzoglich Badischen Regierungsblätter, Band 1. Verlag D. R. Marr, Carlsruhe und Baden 1834.
Quelle: Google, Commons
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Landesherrliche Verordnung.

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen etc. etc. Urkunden und bekennen hiermit:

Demnach wegen Nichtabtretung der Uns in dem 14. Artikel des zu Paris am 12. Julius 1806 abgeschlossenen rheinischen Bundes-Vertrags zugeschiedenen königlich würtembergischen Stadt Tuttlingen und des am rechten Ufer der Donau gelegenen Theils des Oberamts gleichen Namens, gegen ein anderes, angemessenes Aequivalent, ferner wegen Vollendung des wechselseitigen Tausch- und Epurations-Geschäfts, das durch eine von beiderseitigen Gevollmächtigten zu Regensburg den 10ten Dezember 1802 abgeschlossene Präliminar-Convention eingeleitet wurde, zwischen dem königl. würtembergischen außerordentlich bevollmächtigten Gesandten an Unserm Hof, Chef des Büreau des auswärtigen Departements und Director der königlichen Posten, Kammerherrn Grafen von Taube, und Unserm hierzu besonders beauftragten geheimen Rath und Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn Ludwig von Edelsheim, Groß-Kreuz des Ordens de la Fidelité, ein Vertrag in zehn Artikeln, auf Unsere Ratification hin, abgeschlossen worden ist, welcher also lautet:

Se. Maj. der König von Würtemberg etc. und Se. königliche Hoheit der Großherzog von Baden etc., von dem gleichlebhaften Wunsch geleitet, ein freundnachbarliches gütliches Uebereinkommen wegen Bestimmung des, von Sr. königlichen Majestät von Würtemberg an des Herrn Großherzogs von Baden königliche Hoheit angebotenen Aequivalents, für die, durch den Art. 14 der zu Paris abgeschlossenen Conföderations-Acte abzutretende Stadt Tuttlingen, und den am rechten Ufer der Donau gelegenen Theil des Oberamts gleichen Namens, zu treffen; dann aber auch durch Austauschungen und gegenseitig zu cedirende Orte, Rechte und Gefälle, Ihre beiderseitigen Staaten zu epuriren; auf diese Art aber mehrere bestandene Grenzirrungen und Collisionen zu beseitigen, und eine gleichwünschenswerthe vertrauliche Zusammensicht und Eintracht zu begründen: haben zu Erreichung dieses Zwecks, und zwar Se. Majestät der König von Würtemberg, Allerhöchst Ihren außerordentlich bevollmächtigten Gesandten am großherzoglich badischen Hof, Chef des Bureau des auswärtigen Departements und Direktor der königlichen Posten, Kammerherrn Grafen von Taube, und Se. königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Höchst Ihren wirklichen geheimen Rath und Staats-Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Edelsheim, Groß-Kreuz des Ordens de la Fidelité, mit den nöthigen Autorisationen und Vollmachten versehen; welche sodann mit Zugrundlegung der ältern, schon seit dem Jahr 1802 angeknüpften und zum Abschluß gestandenen Tausch-Unterhandlungen, über folgende Punkte übereingekommen sind.

So viel

A.) Die neuen Unterhandlungen betrifft:

Artikel 1.

treten des Großherzogs von Baden königliche Hoheit an die Krone Würtemberg ab:

a) die Stadt Tuttlingen, sammt dem auf der rechten Seite der Donau gelegenen Theil des Amts dieses Namens, so wie Höchstdenenselben solche durch den zu Paris unter dem 12. Juli dieses Jahrs abgeschlossenen rheinischen Bundes-Vertrag zugeschieden worden sind; nicht weniger

b) Dero Rechte und Ansprache an die Hoheit und Lehenherrlichkeit über die zum Ritterverein gehörig gewesene freiherrlich von Enzbergische Herrschaft Mühlheim an der Donau, bei Tuttlingen;

c) Höchstdero Rechte und Ansprache an die zu den breisgauischen Klöstern St. Blasien und St. Peter gehörig gewesene Schaffneien zu Mengen und Bissingen, mit allen im Königreich Würtemberg gelegenen, dazu gehörigen Gütern, Renten und Rechten, nichts davon ausgenommen, als was im Umfang des Großherzogthums Baden liegt und fällig ist; und entsagen

d) allen gemachten Ansprüchen auf die den Klöstern in Villingen zuständig gewesene Effecten.

Dagegen
Art. 2.

übergeben des Königs von Würtemberg Majestät an das Großherzogthum Baden:

a) den durch den presburger Frieden Allerhöchst Denenselben zugefallenen und abgetretenen Antheil am Breisgau, so wie

b) den Theil von dem Stadtbann und Stadtgebiet der Stadt Villingen, welches links der Brigach liegt, weiter

c) von den zur Johanniter-Commende in Villingen gehörigen Orten die drei nachfolgenden, nämlich: Neuhausen, Obereschach und Thierheim, sodann

[232] d) statt des vierten, Namens Weigheim, den Ort Oberacker, ohnfern Gochsheim, mit allen darin befindlichen Körperschaften und Stiftungen, sammt allen dazu gehörigen Renten, Gütern und Gefällen, – nur jene Besitzungen, Rechte und Gefälle der Commende und des Klosters St. Georgen in Villingen ausgenommen, welche in den königlich würtembergischen Landen gelegen, oder von dem Umfange derselben umschlossen sind: sodann

e) das Schloß Sponeck im Breisgau, mit allen dasigen Zugehörden, und

f) die dem Königreich Würtemberg angehörigen Güter und Gefälle in der Ortenau.

Art. 3.
Es ist verglichen, daß:

a) keinem der hohen contrahirenden Theile, noch dessen Körperschaften, auf diesen wechselseitig abgetretenen Stücken irgend ein Staats-, Hoheits- oder Eigenthums-Recht verbleibe, sondern Alles frei von allem auswärtigen Verband an seinen neuen Herrn übergehe; auch

b) gehen mit solchen alle dazu gehörige Capitalien, Rückstände und laufende Gefälle ohne weitere Untersuchung oder Vorbehalt über, so weit sie nicht im Lande des abgetretenen Theils angelegt sind, und respective ausstehen; und sollen

c) diese wechselseitige Abtretungs-Gegenstände hiermit, ohne weitere vorgängige oder nachfolgende Evalvation, für gleichauf getauscht gelten, und gleich jetzt ohne weitern Vorbehalt übergehen, annebst

d) verspricht die Krone Würtemberg wegen der, Kraft voriger Artikel an sich gezogenen und zurückbehaltenen Pflegen, Capitalien und Gefällen breisgauer Klöster einen verhältnißmäßigen Beitrag zu der Pension der Kloster-Geistlichen, so lange diese Last noch andauren wird, zu übernehmen, dessen Betrag demnächst besonders verglichen wird.

Was sodann
B. die alten Tauschhandlungen

anlangt, so tritt

Art. 4.

die Krone Würtemberg an das Großherzogthum Baden ab:

die Ortschaften

Altlußheim, Neulußheim, Waldangeloch, zur königlich würtembergischen Hälfte; Unteröwisheim, Gochsheim, Bannbrücken, Grünwettersbach, Palmbach, Mutschelbach, Nußbaum und Nordweil im Breisgau, unter ausdrücklichem Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvation der ehemaligen deutsch-ordenschen Zehnten in Grünwettersbach und Mutschelbach; sodann an

einzelnen Gefällen:

1) sämmtliche alt-wüttembergische Cammeral-Gefälle in alt-badischen Landen, einschließlich einiger Pfarr-Gefälle, nach dem im Jahr 1805 gefertigten und der großherzoglich badischen Commission übergebenen Verzeichniß, wovon jedoch die darin zwar ebenfalls benannten, aber zur Cession nicht mehr geeigneten königlich würtembergischen Gefälle im Konzenbergischen nunmehr zurückgezogen und nicht an Baden abgetreten werden;

2) sämmtliche zum königlich würtembergischen Kirchengut gehörige Gefälle in den alt- und neu-badischen Landen, nach der tabellarischen Berechnung vom 26. Juni 1804;

3) die königlich würtembergische Pflege zu Pfullendorf mit allen Zugehörden;

4) das ehemalige helmstädtische Einsechstel-Zehnten zu Oestringen;

5) die Rebgüter zu Markdorf und Hedingen. Ferner an

Lehenherrlichkeiten:

die Lehenrechte zu Epfenbach und Spechbach, jene über den Pfarrsatz zu Blaichheim und über das von Gemmingische Jagen im Hagenschieß. Sodann verzichtet die Krone Würtemberg auf die Lehenherrlichkeit über die Burg Strahlenberg und über die der Stadt Schriesheim, über den Zehntantheil der geistlichen Administration in Oestringen und den Pfarrsatz daselbst.

Annebst
einzelne Rechte

betreffend, so verzichtet

a) die Krone Würtemberg auf den Anspruch, wornach nur würtembergische Candidaten zu den badischen Pfarreien Zeisenhausen und Gelshausen nominirt werden sollten, so wie ferner

b) auf den von der Pflege Maulbronn nachgeforderten Wein- und Fruchtgült-Rückstand vom Bruchsaler Zehnten, ingleichem

c) auf die Besteurung der Birkenfelder Güter in der Dietlinger Markung, welche des Großherzogs von Baden königlicher Hoheit dergestalt jedoch heimfällt, daß der Durchschnitts-Ertrag nach den Evalvations-Prinzipien zu eruiren, und von großherzoglich badischer Seite noch zu vergüten ist.

Endlich

d) auf alle Bau-Concurrenz, die dem großherzoglich badischen Zehntantheil zu Weinsheim obgelegen, welche Baupflichtigkeit von der Krone Würtemberg übernommen wird.

Art. 5.

Der großherzoglich badische Hof tritt, vermöge Eingangs gedachter Tausch-Handlungen, an die Krone Würtemberg ab:

[233]
Die Ortschaften:

Weilheim, Wurmlingen, Seitingen, Oberflacht und Durchhaußen, welche zusammen die Herrschaft Conzenberg ausmachen, sodann den badischen Antheil an Großgartach, auch die Orte: Unterniebelsbach, Pfauhaußen und Neuhaußen, letzteren jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der noch nachzuholenden Evalvation sowohl der Schatzung- oder Rittersteuer, als des Mobiliar- und Immobiliar-Vermögens des dort noch bestehenden Frauenklosters. Sodann an

einzelnen Gefällen:

a) die badische Pflegen Eßlingen, Schorndorf, Besigheim, Mönnsheim, Gechingen, mit allem, was darein gehört.

b) Die Gült- und Zehent-Gefälle in Trossingen und Schura, die Gefälle der Domfabrik und domprobsteilichen Lehen zu Aldingen, die Schuppes-Gefälle zu Seitingen und sämmtliche Gefälle zu Tuttlingen.

Nicht weniger an
Lehenherrlichkeiten:

die Lehenherrlichkeit über das halbe Dorf Kaltenwestheim, welches Albrecht von Liebenstein und Graf von Gronsfeld an Würtemberg gebracht haben (vorbehältlich jedoch der besondern Ansprüche, die man großherzoglich badischer Seits an die Vasallen von Liebenstein zu machen hat, welcher Vorbehalt aber nie zur Beunruhigung oder Beeinträchtigung der Rechte der Krone Würtemberg soll gebraucht werden können), die Lehnherrlichkeit über das Schloß Ober-Mönnsheim, die reichenauischen Lehne zu Trossingen, Deislingen und Tuttlingen.

Endlich,
einzelne Rechte betreffend,

begeben des Großherzogs von Baden königliche Hoheit Sich Ihrer, wegen des Fürstenthums Constanz, dann wegen des Stifts Baden, in dem Königreich Würtemberg gehabten geistlichen Lehnschaften oder Pfarrsätzen; sodann der Ansprüche auf Herrenalb und Reichenbach und deren Zugehörden. Höchstdieselbe überlassen auch an des Königs von Würtemberg Majestät sämmtliche Jagden, welche bisher in den königlich würtembergischen Bännen von dem großherzoglich badischen Oberforstamt Pforzheim ausgeübt worden, in so weit diese Bänne mit den dazu gehörigen Ortschaften nicht an das Großherzogthum Baden übergehen, und mit einstweiliger Ausnahme der Jagd-Bezirke in und um den Dobel, welche so lange, bis die Dobler Differenzien in unten benannter Weise werden ausgeglichen seyn, in statu quo verbleiben.

Art. 6.

Zur nähern Bestimmung der, bereits im Wesentlichen bei den ältern Tausch-Verhandlungen verabredeten Bedingungen, unter welchen diese Abtretungen geschehen sollen, so wie zur vollständigen Evalvation aller gegenseitig abgetretenen Objekte, sollen, unmittelbar nach der vollendeten Immission, in diese Objekte Bevollmächtigte der beiden allerhöchst- und höchsten Höfe zusammentreten, um die letzte Hand an die Sache zu legen; mithin zuerst die Evalvation der noch zu bilancirenden Gegenstände berichtigen, sodann, unter zu Grundlegung der ehehin stipulirten 40,000 fl., welche Se. königliche Majestät von Würtemberg an Se. königliche Hoheit den Großherzog von Baden herauszubezahlen gehabt hätten, durch Vergleichung des bilancirten Werths der beiderseits neu hinzugekommenen Gegenstände, das alsdann sich ergebende Verhältniß berechnen, nach dem Resultat desselben aber, je nachdem sich auf königl. würtembergischer oder großherzoglich badischer Seite ein Ueberschuß zeigen wird, über die Ausgleichung desselben übereinkommen, und alle übrigen, nach der Natur dieses Geschäfts und der einzelnen Gegenstände noch weiter erforderliche Bestimmungen festsetzen, auch insbesondere wegen der Dobler und Ebersteinischen Gränz-Irrungen das Nöthige einleiten, das ganze Geschäft ununterbrochen bis zur Vollendung fortsetzen, und auf beiderseitige Ratification eine endliche Uebereinkunft abschließen.

C) In Beziehung auf beiderlei Tausch-Gegenstände ist sodann noch Folgendes bedungen und verglichen worden:

Art. 7.

Die Ortschaften und Gegenstände des alten und neuen Tausches werden, ohne auf jene Evalvation etwas auszusetzen, alle, so wie sie vorhin in dieser Urkunde benahmt sind, sogleich nach der Ratification dieses Traktats wechselseitig und Zug für Zug übergeben.

Art. 8.

Jeder Theil wird dem andern alle zu seinem Loos gehörige Acten längst in einem halben Jahr, gesammelt aus dem Archiv, den Dikasterial- und Amts-Registraturen, vollständig und gewissenhaft, mit kurzem Verzeichniß, gegen Quittung, übergeben, auch die etwa aus Versehen zurückbleibende, so wie sie vorgefunden werden, getreulich nachliefern, mithin alle seine betreffende Räthe und Diener dazu bei ihren Pflichten anweisen.

Art. 9.

Diejenige Personen, welche aus den ein- und anderer Seits abgetretenen Orten unter dem Militär ihres bisherigen Landesherrn dienen, ohne Unterschied, ob sie [234] durch Auswahl oder Werbung darunter gezogen worden, sollen, sobald es geschehen kann, und es in dem dermaligen Augenblick ohne Nachtheil für den Militär-Dienst des einen oder des andern Theils möglich ist, an denjenigen der beiden contrahirenden Souverains abgeben werden, in dessen Unterthanschaft ihr Heimaths-Ort nunmehro Kraft dieses Vertrags übergehet.

Art. 10.

Dieser Vertrag soll in der kürzesten Zeitfrist, und längstens in acht Tagen nach der gemeinschaftlichen Unterzeichnung, ratificirt, und die Ratifikations-Urkunden zu Carlsruhe, sammt den wechselseitigen Orts-Uebergabs-Befehlen, gegenseitig ausgewechselt werden. Also abgeredet und unterzeichnet zu Carlsruhe, den 17. Oct. 1806.

Graf von Taube. Frhr. von Edelsheim.
      (L. S.) (L. S.)            

Als ertheilen Wir nunmehro demselben, seinem ganzen Inhalt nach, Unsere volle Genehmigung, und versprechen, denselben getreulich zu vollziehen, stets fest zu halten, und die Unsere zu dessen Beobachtung anzuweisen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres ehevorigen, inzwischen noch nicht erneuerten Staats-Siegels. So geschehen in Unserer Hauptstadt Baden, den 18. October 1806.

Carl Friedrich.
(L. S.)      
Vdt. Frhr. von Edelsheim.
Auf Sr. königl. Hoheit Spezial-Befehl.
Vdt. Ring.  




General-Decret.

Vorstehender Staats-Vertrag wird hiermit zu Jedermanns Wissenschaft öffentlich bekannt gemacht, und soll, so wie ein und anderseits die Uebergabe der vertauschten Orte bewirkt worden ist, sich alsdann jeder Diener und Unterthan des großherzogl. Staats darnach gebührend achten, wobei übrigens zur Nachricht dienet, daß provisorisch die Orte Gochsheim, Bahnbrücken, Oberacker und Unteröwisheim in ein, den Provinzkollegien der Pfalzgrafschaft unterstehendes Amt zu Gochsheim zusammen geschlagen werden, daß von den übrigen Orten Alt- und Neu-Lusheim zum Amt Schwezingen, Waldangeloch würtembergischen Theils zu dem Amt Odenheim, das schon die disseitige Hälfte administrirt, Nußbaum zum Amt Bretten, Mutschelbach zum Oberamt Pforzheim, Grünwettersbach und Palmbach zum Oberamt Durlach, und Nordweil zum Amt Kenzigen geschlagen ist, und daß wegen der Orte Neuhausen, Thierheim und Obereschach in der Gegend von Villingen, so wie wegen Sponeck am Kaiserstuhl, noch besondere Resolution eröffnet werden wird, so wie die Orte Marbach und Klengen einstweilen an die Villinger Stadt-Jurisdiktion, deren sie vorhin angehörten, zurückfallen. Beschlossen im großherzoglichen geheimen Rath, den 20. October 1806.