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Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden vom 28. Juni 1843

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Gesetzestext
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Titel: Staatsvertrag zwischen dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Baden vom 28. Juni 1843
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Bekanntmachung: 13. März 1846
Inkrafttreten: 1. Mai 1846
Anmerkungen: Auflösung der Kondominate Widdern und Edelfingen
aus: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Nr. 15, S. 127–134 und Nr. 27, S. 247[WS 1]
Quelle: Google, Commons
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Staatsvertrag

[127]
Königliche Verordnung,
betreffend den Staatsvertrag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen.


Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.

Zur Beseitigung der Mißstände, welche mit der bisher zwischen den Staaten Württemberg und Baden in Ansehung der Gemeinden Widdern und Edelfingen bestandenen Hoheitsgemeinschaft verbunden waren, ist auf den Grund der Staatsverträge vom 14. November 1806, 31. December 1808 und 2. Oktober 1810 zwischen Bevollmächtigten beider Staaten ein Staatsvertrag abgeschlossen worden, welcher, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände, von Uns genehmigt wurde und von Wort zu Wort also lautet:

[128]
Staats-Vertrag
zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen.

Die zum Abschlusse eines Vertrags wegen der Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern und Edelfingen ernannten beiderseitigen Bevollmächtigten sind über folgende Bestimmungen übereingekommen.


Art. 1.

Die bisherigen Condominatorte Widdern und Edelfingen gehen mit dem Vollzug des gegenwärtigen Vertrags unter die ausschließliche Hoheit Seiner Majestät des Königs von Württemberg über.

Zu diesem Ende werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden die badischen Antheile an Widdern, mit Schusterhof, Seehaus und Ziegelhütte und an Edelfingen an Seine Majestät den König von Württemberg abgetreten.

Dagegen werden von Seiner Majestät dem König an Seine Königliche Hoheit den Großherzog abgetreten die Orte:

Korb,
Dippach,
Hagenbach und
Unterkessach
und das Schloßgut Hersberg.


Art. 2.

Zur Ausgleichung der Werthsverschiedenheit dieser Abtretungen werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ferner an Seine Majestät den König von Württemberg überlassen:

der Auhof, Gemeindebezirks Illwangen,
der Reinwald bei Schluchtern, und
die Großherzoglich badischen Antheile an den Orten Waggershausen und Sießen,

[129] so wie an

dem Rittershof bei Oberbalbach,
der Falkensteiner Markung bei Stein und
dem Taschenwald bei Schluchtern.


Art. 3.

Diese gegenseitige Abtretung beschränkt sich auf die den beiden höchsten Souverainen in den betreffenden Orten zustehenden Hoheitsrechte. Es bleibt daher jedem Staate das gesammte Domanialvermögen an Eigenthum, Grundgefällen und nutzbaren Rechten, welche er in den vertauschten Orten besitzt, vorbehalten, wogegen er aber auch alle darauf ruhenden Lasten zu tragen hat.

Die lehenherrlichen Rechte auf die in den abgetretenen Orten befindlichen adeligen Besitzungen gehen jedoch an den, den Ort erwerbenden Souverain über.


Art. 4.

In Ansehung der auf den beiderseitigen Staaten ruhenden Landesschulden werden die abgetretenen Orte von einem Beitrag zu Tilgung der Schulden ihres bisherigen Staatsverbandes gegenseitig entbunden.


Art. 5.

Die aus dem Amtskörperschafts-Verband von Neckarsulm austretenden Gemeinden haben einen verhältnißmäßigen Antheil an den nach Abzug des Aktivvermögens übrig bleibenden Schulden dieser Körperschaft zu übernehmen. Es soll daher eine genaue Berechnung des Aktiv- und Passivstandes der Amtspflege Neckarsulm entworfen und der Schuldantheil der abgetretenen Orte nach dem körperschaftlichen Steuerfuß bestimmt werden.

Dieser Schuldantheil ist innerhalb sechs Monaten nach vollzogener Übergabe jener Orte an die Oberamtspflege zu bezahlen.

Auf gleiche Weise haben sich diejenigen Orte, welche nur Parzellen einer zusammengesetzten Gemeinde sind, von der sie nunmehr getrennt werden, mit dieser letzteren rücksichtlich der gemeinschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten auseinander zu setzen.

Sollte eine Vereinigung unter den betheiligten Körperschaften und Parzellen nicht zu Stande kommen, so ist die Sache an die dem bisherigen Oberamts-, beziehungsweise Gemeindeverband [130] vorgesetzte Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zu bringen und diese Entscheidung von den Behörden des Staats, an den die Orte übergehen, sodann zu vollziehen.


Art. 6.

Die bis zum Übergabe-Termin verfallenden Staats- und Körperschafts-Steuern verbleiben den betreffenden Kassen des abtretenden Staats zum ungehinderten Einzug. Auf Anrufen soll hiebei von den Behörden des neuen Staats dieselbe Unterstützung und Rechtshülfe geleistet werden, wie solche bei den Staats- und Körperschafts-Forderungen des eigenen Staats eintritt.

Dagegen hat die zum Bezug dieser Abgaben berechtigte Kasse des bisherigen Staats auch die ihr obliegenden Zahlungen bis zum Übergabe-Termin abzutragen.

Das Gleiche tritt hinsichtlich der Brandschadens-Beiträge und Brandentschädigungen mit dem betreffenden Rechnungstermin (nach Art. 7) ein.


Art. 7.

Mit dem der gegenseitigen Übergabe der Tauschgegenstände zunächst folgenden Rechnungstermin der Württembergischen oder Badischen Brandkassen-Verwaltung (1. Juli bis 1. Januar) gehen die abgetretenen Orte ohne Weiteres in die Brandversicherungs-Gesellschaft des Staats, welchem sie nunmehr angehören, mit dem bisherigen Anschlag über, vorbehältlich der Modifikationen, welche in der Folge nach den Gesetzen dieses Staats werden getroffen werden.


Art. 8.

Die von den Einwohnern der abgetretenen Orte vor deren Abtretung vorgenommenen Handlungen und die daraus entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten sind nach den bisher daselbst gültig gewesenen Gesetzen zu beurtheilen.


Art. 9.

Die zur Zeit der Übergabe anhängigen Civil- und Criminal-Prozesse aus den abgetretenen Orten werden in demjenigen Staat, bei dessen Behörden sie anhängig waren, in der gesetzlichen Instanzenfolge nach den zur Zeit der Anhängigmachung in jenen Orten bestandenen Gesetzen verhandelt und entschieden. Der Vollzug dieser Erkenntnisse ist Obliegenheit der Behörden des andern Staats. Dasselbe findet auch auf die zu jener Zeit anhängigen Gantsachen und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit analoge Anwendung.

[131] Da die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern schon nach dem Staatsvertrag vom 12. September 1820 nach Württembergischem Rechte zu erledigen sind, werden dieselben sogleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Gerichte abgegeben. In Verwaltungssachen, so wie in Polizei- und Forststrafsachen hört mit dem Tag der Übergabe der Tauschobjekte in Rücksicht auf die letzteren die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf und es sind daher die unerledigten Geschäfts-Gegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben.


Art. 10.

Die dem einen Staate zustehenden Patronat- und Ernennungsrechte zu Pfarr- und Schulstellen in den abgetretenen Orten werden dem diese Orte erwerbenden Staate übertragen.


Art. 11.

Die Entscheidung der Frage über die Fortdauer oder Trennung des Kirchen- und Schulverbandes abgetretener Orte mit zurückbleibenden bleibt auf weitere Erörterung der örtlichen Verhältnisse ausgesetzt. Bis zu erfolgter Bereinigung der Sache dauert der bisherige Zustand fort.


Art. 12.

Wenn Personen aus den abgetretenen Orten im Civil- oder Militärdienst des abtretenden Staats sich befinden sollten, so steht es denselben frei, diesen Dienst, ohne in ihrer neuen Heimath einem Rechtsnachtheil ausgesetzt zu seyn, auch nach der Übergabe ihres Heimathorts fortzusetzen.

Unteroffiziere und Soldaten aus jenen Orten aber, sofern sie durch Aushebung in den Militärdienst berufen worden sind, sollen von beiden Staaten aus ihren seitherigen Dienstverhältnissen entlassen und auf den Rest der in dem Lande, aus dem sie übergehen, gesetzlich bestehenden Dienstzeit an das Militär des neuen Souverains abgegeben werden. Sollten Angehörige der abgetretenen Orte in dem Militärdienste ihres bisherigen Souverains als Freiwillige stehen, so ist ihre Entlassung nur in dem Falle einzuleiten, wenn sie überhaupt das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben. Einsteher sind bis zum Ende ihrer vertragsmäßigen Dienstzeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse zu belassen. Es wird jedoch Einstehern und Freiwilligen die Entlassung aus ihrem bisherigen Dienstverhältnisse und der Übertritt in den Militärdienst ihres neuen Souverains auf ihr Ansuchen nicht versagt werden.


[132]
Art. 13.

Pensionen und Ruhegehalte, welche etwa an Personen aus den abgetretenen Orten von einem Staate gereicht werden, bleiben, so weit ihre Fortdauer rechtlich überhaupt begründet ist, dem Staate zur Last, welcher sie bisher zu entrichten hatte.


Art. 14.

Den Einwohnern der abgetretenen Orte ist freigestellt, in den Staat, welchem sie bisher angehörten, innerhalb drei Jahren zurückzuwandern, sobald sie den gesetzlichen Bedingungen der Auswanderung Genüge geleistet und in dem Staate, in welchen sie zurückkehren, ein Gemeinde-Genossenschaftsrecht erworben haben. Nach Ablauf jener Zeit richtet sich die Wiederaufnahme in den vorigen Staat lediglich nach den über die Einwanderung Fremder bestehenden allgemeinen Bestimmungen.


Art. 15.

Die Übergabe der die abgetretenen Orte betreffenden Akten ist von den beiderseitigen Behörden so vorzubereiten, daß sie am Tage der Besitzergreifung vollzogen werden kann. Aktenstücke, welche abgetretene und nicht abgetretene Orte zugleich begreifen, sollen, wenn es thunlich ist, von einander getrennt werden. Wo dieses nicht ausführbar ist, werden sie als gemeinschaftliche Urkunden angesehen und von demjenigen Theile aufbewahrt, welcher das meiste Interesse dabei hat. Auf Verlangen hat dieser Theil den andern Einsicht oder Abschrift davon nehmen zu lassen.


Art. 16.

Die verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung der beiderseitigen Ständeversammlungen zu gegenwärtigem Vertrag wird vorbehalten. Ist dieselbe ausgesprochen, so sollen dessen Bestimmungen in Wirksamkeit treten und binnen drei Monaten von diesem Zeitpunkte an die Übergabe und Übernahme der abgetretenen Orte durch beiderseitige Commissarien vollzogen werden.

*   *
*

[133] Zur Urkunde dessen ist der gegenwärtige Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und jeder der beiden hohen Regierungen eines derselben mit den Unterschriften der anderseitigen Bevollmächtigten und ihren Siegeln versehen zugestellt worden.

      Stuttgart den 28. Juni 1843.

Die Großherzoglich Badischen Bevollmächtigten:[WS 2]
  (L. S.)   Ludwig Freiherr v. Rüdt-Collenberg,
Großherzogl. Kammerherr und Geheimer-Legationsrath.
(L. S.) Ludwig Eichrodt,
Großherzogl. Badischer Ministerial-Direktor.


Nachdem die Auswechslung der Vertrags-Urkunden erfolgt ist, so verordnen und verfügen Wir, daß der abgeschlossene Staatsvertrag verkündet und in Vollzug gesetzt werden soll.

      Stuttgart den 7. März 1846.

Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Beroldingen.
Der Minister des Innern:
Schlayer.

  Auf Befehl des Königs,
der Staats-Secretär:
Goes.

Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten

[133]
Bekanntmachung, betreffend die bei den Großherzogl. Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern.

In Absicht auf die im Art. 9 des vorstehenden Staatsvertrags enthaltene Bestimmung, wonach die bei den Großherzoglich Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte [134] Widdern, weil sie nach Württembergischem Rechte zu erledigen seyen, gleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, sind die beiden betheiligten Regierungen, in Folge von Anträgen der beiderseitigen Stände, nachträglich dahin übereingekommen, daß zwar die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern, welche noch in erster Instanz stehen, sogleich nach der Übergabe des Orts an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, die in den oberen Instanzen schwebenden Prozesse aber von dem Badischen höheren Gerichte, bei welchem dieselben anhängig sind, bis zum Schlusse zu verhandeln und von demselben zu entscheiden seyen; was hiermit, nach erfolgter gnädigster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät, nachträglich bekannt gemacht wird.

      Stuttgart den 7. März 1846.

Prieser.            Beroldingen.     

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern

[247]
a) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Staats-Vertrags wegen Auflösung der Hoheits-Gemeinschaft in Widdern und Edelfingen.

Nachdem der mit der Großherzoglich Badischen Regierung abgeschlossene, durch die K. Verordnung vom 7. März d. J. verkündigte Staatsvertrag wegen Auflösung der Hoheits-Gemeinschaft in Widdern und Edelfingen vom 28. Juni 1843 (Reg.Blatt von 1846 S. 127) mittelst Übergabe und Übernahme der vertauschten Orte in Vollzug gesetzt worden, und sofort jede der beiden Regierungen mit dem 1. d. M. in die volle Ausübung der Staatshoheit über die von ihr neu erworbenen Gebietstheile eingetreten ist; so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

      Stuttgart den 14. Mai 1846.

Schlayer.      

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Ebenfalls veröffentlicht in: Großherzoglich Badisches Regierungs-Blatt 1846 Nr. XII vom 3. April 1846, S. 59–65.
  2. Die königlich württembergischen Bevollmächtigten waren:
    Carl Ludwig Friedrich von Roser, königlich württembergischer Geheimer-Legationsrath.
    Wilhelm Heinrich von Schmidlin, königlich württembergischer Oberfinanzrath.
    Johann Christ. Friedrich Sautter, königlich württembergischer Regierungsrath.