Ungerecht und doch gerecht

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Textdaten
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Autor: H. E.
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Titel: Ungerecht und doch gerecht
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 41, S. 655–656
Herausgeber: Ernst Keil
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1867
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
Blätter und Blüthen
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[655] Ungerecht und doch gerecht. Ich war Staatsanwalt in X. und erhob als solcher gegen zwei Brüder Schmidt und einen Arbeiter Lorenz Anklage, deren Inhalt kurz folgender war.

Dem Gutsbesitzer M. war mitgetheilt worden, daß man in der nächsten Nacht in seine Scheune einbrechen und Roggen stehlen würde. M. legte sich mit seinem Sohne in einer Abseite der Scheune auf die Lauer. Beide konnten von ihrem Verstecke aus, soweit die mondhelle Nacht es erlaubte, die Scheunentenne und die Eingänge überschauen. Um Mitternacht Geräusch an der Hinterthür. Sie geht auf und es treten drei Männer in die [656] Scheune ein und wollen sich zum Roggenhaufen begeben. Im Mondenschein erkennen M. und dessen Sohn deutlich ihre beiden Arbeiter, die Brüder Schmidt, den dritten Dieb dagegen, der mit abgewendetem Gesicht steht, halten sie nach Größe, Kleidung und Gestalt für ihren Arbeiter Lorenz. Da ergreift den jungen M., der sich in der Nachtluft erkältet hat, ein unbesiegbarer Drang zum Niesen und die drei Diebe nehmen Reißaus. Um sich zu überzeugen, ob der dritte Dieb wirklich Lorenz gewesen, begeben sich M. und Sohn sofort in das Lorenz’sche Haus. Als sie hereintreten, liegt Lorenz anscheinend in tiefem Schlafe im Bette. Der junge M. entdeckt aber an dem unteren Rande des Deckbettes etwas Schwarzes, und siehe da, es ergiebt sich, daß Lorenz gestiefelt und gespornt im Bette liegt und frischer Straßenschmutz an seinen Stiefeln klebt. Auf Befragen erklärt er, daß er gewöhnlich mit den Stiefeln zu Bett gehe. Eine Mitbewohnerin des Hauses aber, die an Schlaflosigkeit leidet, hat wenige Minuten vor der Ankunft der beiden M. den Lorenz in raschem Laufe aus der Gegend der M.’schen Scheune heimkehren sehen.

Genug Material zur Anklage! Der Diebstahl war mittels falschen Schlüssels versucht, beide Schmidt und Lorenz waren schon früher wegen Diebstahls bestraft, also war die Competenz des Schwurgerichts begründet. Letzteres stand keinen Augenblick an, alle Drei ihres Leugnens ungeachtet der That für schuldig zu erklären, und der Gerichtshof verurtheilte Jeden zu zwei Jahren Zuchthaus. Das Urtel wurde ohne Anstand rechtskräftig und die Verurtheilten wanderten auf die Strafanstalt.

Es sind sechs Monate vergangen. Ich sitze eines Morgens am Schreibtisch, als eine Arbeiterfrau, Namens Köpping, zu mir eintritt.

„Herr Staatsanwalt, meinem Manne läßt es keine Ruhe, Lorenz ist unschuldig bestraft, mein Mann ist der Dritte gewesen. Sein Gewissen quält ihn so sehr, daß der Lorenz unschuldig leiden muß.“

Der Leser kann sich denken, wie diese Worte im Ohr des Staatsanwaltes klangen, der die hohe Pflicht hat, nicht nur den Schuldigen zu strafen, sondern den Unschuldigen zu schützen. Und doch sind solche Selbstbezichtigungen nur mit Vorsicht aufzunehmen, da es vorzukommen pflegt, daß alte, lebenssatte und nahrungslose Leute die Schuld für einen jungen, rüstigen Freund auf sich zu nehmen versuchen.

Noch an demselben Tage ließ ich den Köpping kommen. Er legte ein volles, unumwundenes Geständniß ab, beschrieb alle Einzelheiten der That, sogar solche, die M. und Sohn bei ihrer Vernehmung anzugeben vergessen hatten; kurz, es war kein Zweifel, er war der Dritte im Bunde gewesen und Lorenz war – unschuldig bestraft. Der Telegraph ist schnell, Lorenz wurde sofort vorläufig entlassen, Köpping kam unter Anklage, wurde verurtheilt, zumal auch die beiden Brüder Schmidt jetzt den Mund aufthaten und Köpping’s Mitthäterschaft bestätigten, und Lorenz wurde nun vollständig begnadigt und rehabilitirt.

Es war der erste derartige Fall, der mir passirt war. Ein Trost blieb mir, freilich ein schlechter. Es hatten sich außer mir die Geschworenen und die Richter zum Nachtheile des Lorenz geirrt. Eines aber fiel mir auf. Es war der Umstand, daß Lorenz gegen das Urtel des Schwurgerichts kein Rechtsmittel einzulegen versucht hatte. Ich calculirte, daß, wenn Jemand unschuldig bestraft wird, er kein Mittel unversucht läßt, seine Unschuld zu beweisen. Aber nicht ein einziger Antrag des Lorenz befand sich bei den Acten, nicht einmal die Gnade des Königs hatte er angerufen. Wie war das zu erklären? Ich mußte Licht haben und ließ Lorenz kommen.

„Lorenz, Ihr seid unschuldig verurtheilt und habt unschuldig sechs Monate auf dem Zuchthaus gesessen!“

„Ja, Herr Staatsanwalt.“

„Köpping ist der Dritte gewesen, er wird Euch entschädigen müssen.“

„Er hat aber nichts, Herr Staatsanwalt.“

„Das ist schlimm, Lorenz; dann werdet Ihr Euch wohl damit trösten müssen, daß Köpping nun auch sitzt!“

„Es wird wohl nichts Anderes übrig bleiben, Herr Staatsanwalt.“

„Sagt, Lorenz, Ihr wart unschuldig bestraft; es fällt mir daher auf, daß Ihr gegen das Urtel nicht die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt oder, wie Ihr es nennt, nicht appellirt habt!“

Das Gesicht des Lorenz verzog sich zu einem eigenthümlichen Grinsen. Verlegen drehte er die Mütze in der Hand.

„Sprecht, Lorenz, weshalb habt Ihr nicht appellirt?“

Lorenz grinste mehr und mehr. Endlich sagte er: „Darf ich es Ihnen sagen, Herr Staatsanwalt?“

„Ja, Lorenz, Ihr könnt Alles sagen. Ihr seid vollständig begnadigt worden. Seid Ihr etwa doch dabei gewesen?“

„Ne, Herr Staatsanwalt,“ fuhr Lorenz auf, „da bin ich nicht mit gewesen, aber ich bin in der Nacht wo anders gewesen, und da dachte ich, wenn’s auch nicht für das Mal ist, so ist es für das andere!“

H. E.