Urlaub Beamte (Großh Hess)(1820)
[355]
Den Urlaub der Staatsdiener betreffend.
Ueber Beurlaubung der Staatsdiener bestehen in den diesseits rheinischen Landestheilen nachfolgende, theils gesetzliche, theils durch stetes Herkommen begründete Bestimmungen:
1) Um ins Ausland reisen zu dürfen, hat jeder Staatsdiener, ohne Rücksicht auf die Dauer der dazu erforderlichen Zeit, die Erlaubniß der unterzeichneten Behörde zu erwirken.
[356] 2) Eben so muß bei derselben jeder Urlaub, der über vier Wochen hinaus sich erstrecken soll, nachgesucht werden.
3) In beiden Fällen ist das Urlaubsgesuch bei der dem Petenten zunächst vorgesetzten Behörde, mithin von Collegialdienern bei dem Colleg, wobei sie angestellt sind, einzureichen.
4) Diese Stelle hat darüber, ob demselben überhaupt, und auf so lange Zeit, als gebeten, zu willfahren, und was wegen der Interims-Amtsführung indessen eingeleitet worden, oder zu verfügen sey, an die oberste Staatsbehörde zu berichten.
5) Urlaub von vier oder unter vier Wochen ist blos bei dem, dem Petenten vorgesetzten Colleg schriftlich nachzusuchen, und es ist dem Ermessen des Chefs des Collegs überlassen, ob die Geschäfte oder andere Verhältnisse gestatten, die gebetene Erlaubniß zu ertheilen oder nicht.
6) Die Vorstände der Collegien haben für sich in jedem Fall bei dem Geheimen Staatsministerium um Urlaub nachzusuchen.
7) Wer ohne vorheriges Urlaubsgesuch, oder ohne die Entschließung darauf abzuwarten, sich eigenmächtig von seinem Amtsort entfernt, hat es sich selbst beizumessen, wenn er darüber, ausser der Verantwortlichkeit für allen aus seiner ungebührlichen Entfernung dem Fiscus oder den Privaten entstehenden Schaden und Nachtheil, zur Verantwortung über verletzte Dienstpflicht und zur gebührenden Bestrafung gezogen wird.
Man findet sich bewogen, diese allgemeine Vorschriften hierdurch zur genauesten Beobachtung einzuschärfen, und auf die Landestheile, in welchen sie bis jetzt noch nicht bestanden, hiermit auszudehnen. Darmstadt den 17. Juli 1820.
von Grolman. Freiherr von Gruben.