Vereinbarung zwischen Deutschland und Israel über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums

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Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1979, Teil II, Nr. 7 (Tag der Ausgabe 16. Februar 1979), Seite 123–125
Fassung vom: 11./22. Dezember 1978
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Januar 1979
Inkrafttreten: 22. Dezember 1978
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel über die Umwandlung des deutschen Kulturzentrums
Vom 24. Januar 1979


In Tel Aviv ist durch Notenwechsel vom 11./22. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel eine Vereinbarung über die Umwandlung des Kulturzentrums der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweigstelle des Goethe-Instituts geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem letzten Absatz

am 22. Dezember 1978

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 24. Januar 1979
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[124]

Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
in Israel[ER 1]
– Ku 641.10/2 –
Tel Aviv, den 11. Dezember 1978


Sehr geehrter Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung über die Umwandlung des Kulturzentrums der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv in eine Zweigstelle des Goethe-Instituts vorzuschlagen:

1. Das bisher als Teil der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv tätige deutsche Kulturzentrum wird mit Wirkung vom 1. Januar 1979 als Zweigstelle des Goethe-Instituts in München ein von der Botschaft organisatorisch unabhängiges Kulturinstitut. Das Goethe-Institut ist eine von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln finanzierte, nicht auf Gewinn ausgerichtete kulturelle Einrichtung zur Pflege der deutschen Sprache und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit im Ausland. Seine Zuständigkeiten sind in einem Vertrag mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bediensteten bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts erhalten ihre Auslandsvergütungen aus öffentlichen Mitteln.
In diesem Rahmen wird das Kulturinstitut in Tel Aviv in Zukunft als Zweigstelle des Goethe-Instituts seine bisherige Tätigkeit in weitgehend eigener Verantwortung fortführen. Das Kulturinstitut hat das Recht, in eigenem Namen zu handeln. Dabei ist es einer Aufsicht durch israelische Behörden nicht unterstellt, soweit israelische Gesetze nicht verletzt werden.
2. Im Hinblick auf die Ausgliederung des Instituts aus der diplomatischen Vertretung wird der Leiter des Instituts künftig nicht mehr als Mitglied des diplomatischen Personals der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv notifiziert werden.
3. Um dennoch die Funktionsfähigkeit des Kulturinstituts im bisherigen Umfang zu erhalten, wird die israelische Regierung der künftigen Zweigstelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv sowie seinen Bediensteten die folgenden Vorrechte und Erleichterungen gewähren:
a) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv von Steuern und Abgaben einschließlich der Grunderwerbs-, Grund- und Vermögensteuer;
b) die Befreiung der Bediensteten des vorgenannten Instituts von allen Steuern hinsichtlich der ihnen gezahlten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen entsprechend Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vom 9. Juli 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer;
c) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv von allen Zöllen und Abgaben bei der Einfuhr von kulturellem Material sowie von Ausrüstungsgegenständen einschließlich Bild- und Tonmaterial, wissenschaftlichen Geräten zu Unterrichtszwecken und Kraftfahrzeugen für den dienstlichen Gebrauch;
d) die Befreiung der vom Goethe-Institut in München an die Zweigstelle in Tel Aviv entsandten Bediensteten von allen Zöllen und Abgaben bei der Einfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten Möbel und sonstigen Haushaltsgegenstände, elektrischen Geräte, Arzneien sowie eines Kraftfahrzeuges;
e) die Befreiung der Zweigstelle des Goethe-Instituts sowie seiner entsandten Bediensteten von der Mineralölsteuer für die in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge.
4. Der Leiter und die entsandten Bediensteten der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Tel Aviv sowie deren Familienangehörigen erhalten in Israel eine Aufenthaltserlaubnis und können jederzeit nach Maßgabe der israelischen Rechtsvorschriften frei ein- und ausreisen.
Die Kraftfahrzeuge erhalten ein weißes Kennzeichen, jedoch ohne den Zusatz „CD“.
5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die israelische Regierung mit den vorgenannten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis ausdrückende Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Klaus Schütz


Seiner Exzellenz
dem Außenminister des Staates Israel
Herrn Moshe Dayan
Jerusalem




[125]

(Übersetzung)
Minister für Auswärtige Angelegenheiten Jerusalem, den 22. Dezember 1978


Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 11. Dezember 1978 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Es folgt der Text der vorstehenden Note)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die obigen Vorschläge für die Regierung von Israel annehmbar sind, die dementsprechend damit einverstanden ist, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zu dieser Frage zwischen den beiden Regierungen bilden.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Moshe Dayan


Seiner Exzellenz
Herrn Klaus Schütz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
in Israel


Errata

  1. Vorlage: Isreal