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Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 14, Seite 115 - 124
Fassung vom: 25. März 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1888
Inkrafttreten:
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(Nr. 1786.) Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 25. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf Grund des §. 1 und des §. 3 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

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§. 1.

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Auf diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol und Salpeter verwendbar sind, ferner auf Edelsteine, Graphit sowie Bitumen in festem und in flüssigem Zustande, steht innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebietes der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Bergregal unter Aufsicht des Reichs zu.

§. 2.

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Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung der vorbenannten Mineralien nach Maßgabe der hierüber ergehenden Bestimmungen zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen.

§. 3.

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Für alle die Erwerbung und die Ausübung des Bergwertseigenthums betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen. [116]
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen.

§. 4.

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Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeichneten Art, welche von Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben sind, werden durch die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt.
Die Grenzen der Gebiete, auf welchen solche Rechte Dritter bestehen, sind festzustellen.

§. 5.

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Die nach §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame innerhalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten Gerechtsame überhaupt nicht oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprechenden Weise im Gange, so sind die Gerechtsame erloschen.

II. Die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen.

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§. 6.

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Für die Aufsuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung:

§. 7.

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Das Schürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Kommissar durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden.

§. 8.

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Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen und zwar für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß erloschen. Die Ertheilung der Schürferlaubniß sowie das Erlöschen derselben ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen.

§. 9.

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Für jeden der nach §. 7 dem Schürfen eröffneten Gebietstheile wird ein Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen: [117]
1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben,
2. der Name des Berechtigten und dessen etwaiger Rechtsnachfolger,
3. das Erlöschen der Schürferlaubniß.
Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der Ertheilung zu bewirken.
Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürfschein ausgefertigt.

§. 10.

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Die Schürferlaubniß ist nur mit Genehmigung der Bergbehörde übertragbar. Für die Genehmigung ist eine besondere Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten.

§. 11.

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Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebietstheile, für welchen sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche, deren Durchmesser ein Kilometer nicht überschreiten darf, zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens ein Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfgebietes entfernt sein, sofern die Bergbehörde nicht eine geringere Entfernung gestattet.

§. 12.

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Der Schürfer ist berechtigt, das von ihm gewählte Schürfgebiet zu wechseln.

§. 13.

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Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen.

§. 14.

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Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Grundbesitzer seine Genehmigung dazu ertheilt hat.

§. 15.

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Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren [118] und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, dürfen hierzu nicht gewählt werden.

§. 16.

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Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Letztere hat die Anzeige öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig eine Liste (Vorrechtsregister) zur Eintragung Derjenigen aufzulegen, welche sich zur Betheiligung an der Ausbeutung des Fundgebietes anmelden. Die Eintragung hat die Namen der Angemeldeten nach der Zeitfolge der Anmeldung sowie die Zahl der Felder zu enthalten, welche sie erwerben wollen. Unter gleichzeitig eingehenden Anmeldungen entscheidet mangels anderer Vereinbarung das Loos.

§. 17.

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Für die Eintragung in das Vorrechtsregister ist eine Gebühr von zwanzig Mark für jedes Feld zu entrichten, auf welches ein Vorrecht in Anspruch genommen wird.

§. 18.

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Auf die im §. 16 bezeichnete Anzeige hat die Bergbehörde den Fund mit thunlichster Beschleunigung festzustellen. Ergiebt sich das gefundene Mineral in abbauwürdiger Menge, so hat sie das die Fundstelle umschließende Gebiet unter näherer Beschreibung der Grenzen desselben für ein öffentliches Grubengebiet zu erklären. Diese Erklärung ist öffentlich bekannt zu machen.

§. 19.

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Bei der nach §. 18 zu erlassenden Bekanntmachung hat die Bergbehörde die Größe der in dem öffentlichen Grubengebiet zu verleihenden Felder anzugeben.
Die Größe eines Feldes darf bei dem Bergbau auf Gold zwei Hektar und bei dem Bergbau auf Edelsteine ein Hektar nicht überschreiten. Die Felder sollen, soweit nicht örtliche Verhältnisse eine andere Gestaltung bedingen, die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten die doppelte Länge der Schmalseiten nicht überschreiten.
Innerhalb der festgesetzten Grenzen geht das Abbaurecht senkrecht in die ewige Teufe.

§. 20.

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Beschließt die Bergbehörde die im §. 18 bezeichnete Erklärung nicht abzugeben, so hat sie den Finder davon zu benachrichtigen.

§. 21.

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Mit der im §. 18 bezeichneten Bekanntmachung erlöschen alle auf dem öffentlichen Grubengebiet erworbenen Schürfberechtigungen.

§. 22.

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Die Verleihung eines Feldes gewährt dem Beliehenen die ausschließliche Befugniß, auf demselben das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral aufzusuchen [119] und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen.

§. 23.

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Außerdem hat der Beliehene die Befugniß, im freien Felde, sowie im Felde anderer Beliehener Hülfsbaue anzulegen, sofern letztere die Entwässerung und Lüftung (Wasser- und Wetterlösung) oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet, oder aber für allen Schaden, welchen der Hülfsbau dem belasteten Bergwerk zufügt, voller Ersatz geleistet wird.

§. 24.

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Die Verleihung ist bei der Bergbehörde nachzusuchen. Das Verleihungsgesuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesucht wird,
2. die Bezeichnung des Minerals,
3. die Zahl der begehrten Felder,
4. die Lage derselben.
Für eine Mehrzahl von Feldern soll in der Regel die Verleihung in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Felder in ununterbrochenem Zusammenhang stehen.

§. 25.

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Im öffentlichen Grubengebiet steht ein Vorrecht auf die Verleihung von Feldern
1. dem Finder,
2. dem Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen,
3. der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika,
4. den in das Vorrechtsregister (§. 16) Eingetragenen
in der hier bezeichneten Reihenfolge zu.

§. 26.

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Das Vorrecht des Finders besteht in dem Anspruch auf fünf innerhalb seines Schürfgebietes belegene Felder.

§. 27.

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Der Eigenthümer eingefriedigter Bodenflächen, welche in das öffentliche Grubengebiet einbezogen sind, hat das Vorrecht, daß ihm für je fünf Hektar dieser Bodenflächen ein von ihm auszuwählendes, auf denselben belegenes Feld verliehen wird. Im Ganzen kann er nicht mehr als zehn Felder beanspruchen.

§. 28.

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Das Vorrecht der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika besteht in dem Anspruch auf zehn Felder. [120]

§. 29.

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Das Vorrecht des in das Vorrechtsregister Eingetragenen wird durch die Anzahl der für ihn vorgemerkten Felder bestimmt. Für die Rangordnung der einzelnen Vorrechte ist die Reihenfolge der Eintragungen maßgebend.

§. 30.

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Den im §. 25 bezeichneten Bevorrechtigten ist von der Bergbehörde eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie zur Vermeidung des Verlustes ihres Vorrechts das Verleihungsgesuch anzubringen haben. Die Bestimmung der Frist erfolgt für den Finder sofort nach Erlaß der im §. 18 vorgesehenen Bekanntmachung, für jeden der übrigen Betheiligten nach Erledigung der Ansprüche seiner Vormänner.
An Stelle des im vorstehenden Absatze bezeichneten Verfahrens kann durch die Bergbehörde allen Bevorrechtigten oder einem Theile derselben ein Termin zur Anbringung der Verleihungsgesuche und zur Verhandlung derselben anberaumt werden. Die Versäumung des Termins hat den Verlust des Vorrechts zur Folge; jedoch ist ein vorher angebrachtes Verleihungsgesuch insoweit zu berücksichtigen, als die begehrten Felder nicht von Vormännern in Anspruch genommen werden. In der Ladung zum Termin ist auf diese Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.

§. 31.

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Das Vorrechtsregister ist zu schließen, sobald die Ansprüche der in dasselbe Eingetragenen erledigt sind.
Die Verleihung von Feldern auf dem Theil des öffentlichen Grubengebietes, welcher nach Schließung des Vorrechtsregisters übrig bleibt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkte, in welchem das Verleihungsgesuch bei der Bergbehörde eingeht. Bei gleichzeitig eingegangenen Verleihungsgesuchen entscheidet mangels anderweitiger Vereinbarung das Loos.

§. 32.

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Es werden Verleihungsregister geführt. In dieselben sind einzutragen:
1. das Datum des Verleihungsgesuchs und der Verleihung,
2. die Bezeichnung des Minerals, für welches die Verleihung erfolgt ist,
3. die Lage des Feldes,
4. der Name des Beliehenen,
5. der Anspruch, auf Grund dessen die Verleihung erfolgt ist,
6. der Betrag der zu zahlenden Abgabe (§. 34),
7. der Uebergang des Feldes auf einen anderen Berechtigten,
8. das Erlöschen der Verleihung.
Die Eintragungen sind unter fortlaufender Nummer zu bewirken. Ueber die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung, sowie das Erlöschen derselben ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. [121]

§. 33.

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Für die Eintragung der Verleihung eines jeden Feldes ist eine Gebühr von fünf Mark und für die Eintragung des Uebergangs auf einen anderen Berechtigten eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.

§. 34.

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Für jedes Feld ist von dem Tage der Verleihung an eine von der Bergbehörde zu bestimmende, sechzig Mark für den Monat nicht übersteigende Abgabe im Voraus zu entrichten. Wird die Abgabe nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Verleihung erloschen.

§. 35.

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Der Finder, der Grundeigenthümer und die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika sind bezüglich der ihnen verliehenen Felder von der Abgabe des §. 34 befreit.

§. 36.

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Die verliehenen Felder müssen auf Kosten des Beliehenen innerhalb eines Monats durch Zeichen nach Anweisung der Bergbehörde abgegrenzt werden. Auf den Grenzzeichen ist der Name der Beliehenen sowie die Registernummer der Verleihung kenntlich zu machen.

§. 37.

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Der Beliehene muß mit dem Betrieb innerhalb zweier Jahre von dem Tage der Verleihung an beginnen.

§. 38.

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Der Betrieb darf auf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden.

§. 39.

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Wird die in den §§. 37 und 38 vorgesehene Frist, sowie eine zweite von der Bergbehörde festzusetzende und auf höchstens sechs Monate zu bemessende Frist von den Berechtigten überschritten, so erklärt die Bergbehörde die Verleihung für erloschen.
Die Vorschriften der §§. 37 bis 39 finden auf die Betriebe der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika keine Anwendung.

§. 40.

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Die im §. 15 dem Schürfer gewährte Berechtigung findet auf den Beliehenen entsprechende Anwendung.

§. 41.

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Auf den im §. 14 bezeichneten Grundstücken erfolgt die Verleihung eines Feldes sowie die Gestattung der Anlage eines Hülfsbaues vorbehaltlich der Verpflichtung des Beliehenen für allen Schaden, welcher dem Grundeigenthum durch den Bergwerksbetrieb zugefügt wird, vollständigen Ersatz zu leisten. [122]

III. Die Bergbehörde und das Verfahren in Bergwerkssachen.

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§. 42.

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Für das Schutzgebiet wird eine Bergbehörde bestellt, welche unter der Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die Verwaltung führt.
Die Mitglieder der Bergbehörde werden von der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika mit Genehmigung des Reichskanzlers ernannt und sind auf Verlangen desselben zu entlassen.

§. 43.

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Der Bergbehörde liegt insbesondere ob:
1. die in dieser Verordnung genannten Register zu führen (§§. 9, 16 und 32);
2. die in dieser Verordnung bezeichneten Gebühren, Abgaben und Steuern zu erheben (§§. 8, 10, 17, 33, 34, 49, 50);
3. die Entschädigungen festzusetzen, welche dem Eigenthümer der im §. 14 bezeichneten Grundstücke nach Maßgabe dieser Verordnung (§§. 15, 40 und 41) zu leisten sind;
4. alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitigkeiten einschließlich derjenigen, welche die im §. 4 bezeichneten Gerechtsame betreffen, zu entscheiden;
5. die polizeiliche Beaufsichtigung des Bergbaues in dem ganzen Schutzgebiet zu führen;
6. die Grenzen der im §. 4 bezeichneten Gebiete zu bestimmen und im Falle des §. 5 das Erlöschen der Rechte Dritter zu erklären und bekannt zu machen.

§. 44.

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Für jedes öffentliche Grubengebiet wird ein Grubenausschuß gebildet, welcher aus Vertretern der mit Feldern Beliehenen und der Eigenthümer von eingefriedigten Grundstücken, welche in dem öffentlichen Grubengebiet belegen sind, bestehen soll.
Die Zusammensetzung des Grubenausschusses und das Verfahren vor demselben wird durch Verfügung des Kaiserlichen Kommissars für das Schutzgebiet bestimmt.

§. 45.

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Der Grubenausschuß ist verpflichtet, der Bergbehörde sowie dem Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet über alle das öffentliche Grubengebiet betreffenden Verhältnisse Aufschluß zu geben.
Vor Festsetzung der Entschädigungen in Gemäßheit des §. 43 Ziffer 3 ist der Grubenausschuß, wenn ein solcher gebildet ist, gutachtlich zu hören. Imgleichen [123] soll eine vorherige Anhörung desselben erfolgen, wenn für das öffentliche Grubengebiet Verordnungen über die Wasserbenutzung und über Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erlassen werden.

§. 46.

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Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind an den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet zu richten, welcher über dieselben endgültig entscheidet.

IV. Strafbestimmungen.

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§. 47.

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Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier Monaten wird gestraft:
1. wer unbefugt auf die im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Mineralien Schürf- oder Gewinnungsarbeiten treibt;
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt;
3. wer die im §. 16 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von einem Funde unterläßt.

§. 48.

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Der Schürfer, welcher wider besseres Wissen bei der Bergbehörde die unwahre Anzeige, daß er Gold gefunden habe, erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten gestraft.

V. Schlußbestimmungen.

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§. 49.

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Die im §. 4 bezeichneten Berechtigten haben einen Betrag von sechs Prozent des Werthes der auf ihren Gebieten erfolgten Förderung der im §. 1 bezeichneten Mineralien als Kostenbeitrag für die Bergverwaltung zu zahlen. Dieser Betrag kann von der Bergbehörde mit Zustimmung des Kaiserlichen Kommissars bis zu zehn Prozent erhöht werden.
Ueber die Förderung ist von den Berechtigten Buch zu führen. Die Einsicht in die Bücher ist der Bergbehörde jederzeit gestattet.

§. 50.

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Der Bergbau, welcher auf Grund einer nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgten Verleihung betrieben wird, kann von der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika mit einer Steuer bis zu fünf Prozent des Werthes der Förderung belegt werden. In diesem Falle kommt Absatz 2 des vorigen Paragraphen zur Anwendung. [124]

§. 51.

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Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, daß von dem jährlichen Ueberschusse, welcher nach Bestreitung der vorerwähnten Kosten, verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent zum allgemeinen Nutzen des Schutzgebietes und insbesondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung verwandt werden, soweit die sonstigen Einnahmen des Reichs aus dem Schutzgebiet zur Bestreitung dieser Verwaltungskosten nicht ausreichen.

§. 52.

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Dem Reich steht ein Vorkaufsrecht auf das in dem Schutzgebiet gefundene Gold zu.

§. 53.

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Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in ortsüblicher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel.

§. 54.

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Die in Gemäßheit der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse maßgebenden Bestimmungen finden fortan keine Anwendung.

§. 55.

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Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888.
(L. S.)  Friedrich.

  Fürst von Bismarck.