Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank. Vom 18. Dezember 1909

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 64, Seite 980–982
Fassung vom: 18. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Dezember 1909
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(Nr. 3694.) Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. Vom 18. Dezember 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des § 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) im Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs, was folgt:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Im § 3 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) wird als Abs. 2 nachstehende Vorschrift eingestellt:
Vom 1. Januar 1910 ab werden gegen die Talons der abgelaufenen Dividendenbogen Dividendenscheine für zehn Jahre und Talons zur Abhebung neuer Dividendenscheine für weitere zehn Jahre nach den anliegenden Mustern ausgegeben.

Artikel 2.[Bearbeiten]

§ 11 des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) erhält vom 1. Januar 1911 ab nachstehende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Dezember 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Delbrück.

Muster[Bearbeiten]