Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Führung der Reichsdienstflagge
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(Nr. 3389.) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Führung der Reichsdienstflagge vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050). Vom 9. Oktober 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikel 55 der Reichsverfassung im Namen des Reichs, was folgt:
- § 3 Ziffer 1 der Verordnung vom 8. November 1892 erhält folgende Fassung:
- „1. im Bereiche des Auswärtigen Amts und des Reichs-Kolonialamts, einschließlich der Kaiserlichen Behörden und Fahrzeuge in den deutschen Schutzgebieten, der Reichsadler mit der Kaiserlichen Krone.“
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Cadinen, den 9. Oktober 1907.