Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 6, Seite 15
Fassung vom: 8. Februar 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Februar 1897
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(Nr. 2360.) Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Asien. Vom 8. Februar 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Zur Verhütung der Einschleppung der Pest ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, Formosa, Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breitengrades bis auf Weiteres verboten:
Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder Art, Teppiche, Menschenhaare, ungegerbte Felle und Häute, unbearbeitete Haare und Borsten, Wolle, Klauen und Hufe.

§. 2.

Auf Leibwäsche, Kleidungsstücke, Bettzeug und Teppiche, welche Reisende zu ihrem Gebrauche mit sich führen, oder welche als Umzugsgut eingeführt werden, findet das Verbot des §. 1 keine Anwendung. Jedoch kann die Gestattung der Einfuhr derselben von einer vorherigen Desinfektion abhängig gemacht werden.

§. 3.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Einfuhrverbot unter Anordnung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zuzulassen.

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. Februar 1897.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.