Verordnung, betreffend Maßnahmen zur Besserung der Lage der versorgungsberechtigten Militärpersonen der Unterklassen
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(Nr. 6616) Verordnung, betreffend Maßnahmen zur Besserung der Lage der versorgungsberechtigten Militärpersonen der Unterklassen. Vom 31. Dezember 1918.
Zur Besserung der Lage der versorgungsberechtigten Militärpersonen der Unterklassen wird folgendes bestimmt:
I. Einmalige Teuerungszulage[Bearbeiten]
- Allen auf Grund der Militärversorgungsgesetze zum Empfange von Versorgungsgebührnissen berechtigten Militärpersonen der Unterklassen wird eine einmalige Teuerungszulage in der Weise gewährt, daß ihnen gleichzeitig mit den zur Zeit für Januar 1919 zahlbaren laufenden Versorgungsgebührnissen, laufenden Zuwendungen und laufenden Unterstützungen eine Zulage in gleicher Höhe ausgezahlt wird. [3]
II. Rentenzuschläge[Bearbeiten]
- Die bisherigen Bestimmungen über Rentenzuschläge werden mit Wirkung zum 1. Januar 1919 ab dahin erweitert bzw. geändert, daß den unter I bezeichneten Personen bis auf weiteres gewährt werden:
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 vom Hundert bis ausschließlich 33⅓ vom Hundert ein Rentenzuschlag von 50 vom Hundert, der Teilrente eines Gemeinen, bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33⅓ vom Hundert bis ausschließlich 50 vom Hundert ein Rentenzuschlag von 75 vom Hundert, bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 vom Hundert bis ausschließlich 100 vom Hundert ein Rentenzuschlag von 100 vom Hundert bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 vom Hundert ein Rentenzuschlag von 100 vom Hundert der Vollrente eines Gemeinen.
- Soweit sich unter den betreffenden Personen solche befinden, die nach anderen Gesetzen als dem Mannschaftsversorgungsgesetze vom 31. Mai 1916 anerkannt sind, gelten die gänzlich Erwerbsunfähigen als 100 vom Hundert, die größtenteils Erwerbsunfähigen als 66⅔ vom Hundert und die teilweise Erwerbsunfähigen als 33⅓ vom Hundert erwerbsunfähig.
III. Zuwendungen an Stelle gesetzlich nicht zuständiger Verstümmelungszulagen[Bearbeiten]
- Die bisherigen Bestimmungen über Zuwendungen an Stelle gesetzlich nicht zuständiger Verstümmelungszulagen werden mit Wirkung vom 1. Januar 1919 ab dahin erweitert, daß solche Zuwendungen an versorgungsberechtigte Militärpersonen der Unterklassen auch in folgenden Fällen gewährt werden können:
- 1. in Höhe der einfachen Verstümmelungszulage
- a) bei schweren Entstellungen des Gesichts,
- b) bei Verlust der Zeugungsorgane,
- c) bei Verlust oder Erblindung eines Auges (ohne Rücksicht auf den Zustand des anderen Auges);
- 2. in Höhe der dreifachen (bisher zweifachen) Verstümmelungszulage bei Verlust oder Erblindung beider Augen;
- 3. bis zur Höhe der dreifachen (bisher zweifachen) Verstümmelungszulage bei schwerem Siechtum oder bei Geisteskrankheit. [4]
- 1. in Höhe der einfachen Verstümmelungszulage
- Zu I–III. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen werden von den obersten Militärverwaltungsbehörden erlassen.
- Diese Verordnung hat Gesetzeskraft.
- Berlin, den 31. Dezember 1918.