Zum Inhalt springen

Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 26, Seite 483–484
Fassung vom: 16. Juli 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juli 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[483]


(Nr. 530.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen und Kriegsbedarf. Vom 16. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr und Durchfuhr nachbenannter Gegenstände:
Waffen aller Art,
Kriegsmunition aller Art, insbesondere Geschosse, Schießpulver und Zündhütchen,
Blei, Schwefel, Kali- und Natron-Salpeter,
Pferde,
Heu und Stroh,
Steinkohlen und Koaks
über die Grenzen von Memel bis Saarbrücken, beide Orte eingeschlossen, ist bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Das Bundeskanzler-Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote, mit Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren, zu gestatten und die zur Sicherung dieser Bestimmung nöthigen Bedingungen festzusetzen. [484]

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Juli 1870.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.