Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 12, Seite 159
Fassung vom: 4. März 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. März 1875
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1064.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Vom 4. März 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung der Bundesregierungen, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr von Pferden ist über sämmtliche Grenzen gegen das Ausland bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Das Reichskanzler-Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolemaßregeln zu treffen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. März 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.