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Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 26, Seite 203
Fassung vom: 4. Juli 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1893
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2112.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. Vom 4. Juli 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr von Heu, frischen und getrockneten Futterkräutern, Stroh und Häcksel wird über sämmtliche Grenzen gegen das Ausland bis auf weiteres verboten.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolmaßregeln zu treffen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Juli 1893.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.