Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln
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(Nr. 2112.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Streu- und Futtermitteln. Vom 4. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Die Ausfuhr von Heu, frischen und getrockneten Futterkräutern, Stroh und Häcksel wird über sämmtliche Grenzen gegen das Ausland bis auf weiteres verboten.
§. 2.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolmaßregeln zu treffen.
§. 3.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Juli 1893.