Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 5, Seite 43
Fassung vom: 11. Februar 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Februar 1873
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(Nr. 908.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen. Vom 11. Februar 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

§. 1.

Die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen (Wurzel- und Blindreben, Fechser etc.) über sämmtliche Grenzen des Zollgebiets ist bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Das Reichskanzler-Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und die desfalls erforderlichen Kontrole-Maßregeln zu treffen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Februar 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.