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Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 12, Seite 134 - 136
Fassung vom: 23. April 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1879
Inkrafttreten:
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[134]

(Nr. 1294.) Verordnung, betreffend den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung. Vom 23. April 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:

§. 1.

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Anträge der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.

§. 2.

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Unseren Botschaftern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern und Ministerresidenten wird der Urlaub von Uns auf Antrag des Reichskanzlers bewilligt.
In allen anderen Fällen wird der Urlaub vom Reichskanzler ertheilt; jedoch können die einer Gesandtschaft oder einem Konsulate vorstehenden Beamten ihren Untergebenen zu Reisen außerhalb Deutschlands Urlaub bis zur Dauer einer Woche ertheilen.

§. 3.

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Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.

§. 4.

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Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihn während der Abwesenheit von seinem Amtssitze Verfügungen der vorgesetzten Behörden erreichen können.

§. 5.

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Bei Ertheilung des Urlaubs ist gleichzeitig für die Vertretung des beurlaubten Beamten Sorge zu tragen.

§. 6.

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Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den[135] übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.
In allen anderen Fällen hängt die Gewährung und die Festsetzung der dem Vertreter des beurlaubten Beamten zu bewilligenden Dienstaufwands-Entschädigung von dem Ermessen des Reichskanzlers ab.

§. 7.

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Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten einbehalten.
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Zin- und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingerechnet.
Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt.

§. 8.

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Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.
Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise, im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen.

§. 9.

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Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so werden demselben 20 Prozent der Repräsentationsgelder, auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der im §. 7 bestimmten Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens berechnet, in Abzug gebracht.
In allen anderen Urlaubsfällen bestimmt der Reichskanzler, ob und in welchem Betrage, bis zum Eintritt der Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens, der Abzug eines Theils der Ortszulage zur Deckung der Stellvertretungskosten stattzufinden hat; dieser Abzug darf 20 Prozent des auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der Einbehaltung entfallenden Betrages der Ortszulage nicht übersteigen.

§. 10.

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Bei Berechnung der einzubehaltenden oder in Abzug zu bringenden Beträge für Theile von Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen angenommen. [136]

§. 11.

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Bis zum Eintritt der im §. 7 bezeichneten Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jetzt bestehenden Bestimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von ihnen bekleideten Stelle zu tragen.

§. 12.

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Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt.

§. 13.

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Für den Urlaub der Wahlkonsuln bleiben an Stelle der vorstehenden Anordnungen die hierfür im §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871 gegebenen Bestimmungen in Kraft.

§. 14.

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Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.