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Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 25. November 1895

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 41, Seite 455–456
Fassung vom: 25. November 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. November 1895
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(Nr. 2275.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 25. November 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung im §. 6 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177), was folgt:

Artikel 1.

Zu den Zubereitungen, Drogen und chemischen Präparaten, welche nach §§. 1 und 2 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 27. Januar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 9), sowie nach den zugehörigen Verzeichnissen A und B nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, treten hinzu und zwar
im Verzeichniß A unter Nr. 11:
Wundstäbchen (cereoli);
im Verzeichniß B:
Acidum camphoricum. Kamphersäure.
Acidum hydrobromicum. Bromwasserstoffsäure.
Bismutum subsalicylicum. Basisches Wismutsalicylat.
Lithium salicylicum. Lithiumsalicylat.
Theobromium natrio-salicylicum. Diuretin.
In dem Verzeichniß B kommt
Bismutum salicylicum. Salicylsaures Wismut
in Wegfall. [456]

Artikel 2.

Zu den Zubereitungen, welche nach dem Verzeichniß A der erwähnten Verordnung ausnahmsweise dem freien Verkehr überlassen sind, treten hinzu
unter Nr. 3 des Verzeichnisses:
Aloetinktur zum Gebrauch für Thiere;
unter Nr. 5 des Verzeichnisses:
Bleiwasser, mit einem Gehalt von höchstens zwei Gewichtstheilen Bleiessig in hundert Theilen der Mischung, zum Gebrauch für Thiere,
Kresolseifenlösung zum Gebrauch für Thiere,
Mischungen von Hoffmannstropfen (Aetherweingeist), Kampherspiritus und Seifenspiritus untereinander, zum Gebrauch für Thiere, sofern die einzelnen Bestandtheile der Mischungen auf den Abgabegefäßen angegeben werden;
unter Nr. 10 des Verzeichnisses:
Bleisalbe zum Gebrauch für Thiere,
Borsalbe zum Gebrauch für Thiere,
Hufkitt,
Terpentinsalbe zum Gebrauch für Thiere,
Zinksalbe zum Gebrauch für Thiere.

Artikel 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Februar 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Barby, den 25. November 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.