Verordnung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 29. November 1897
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(Nr. 2434.) Verordnung, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 29. November 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. April 1888, betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Werden besondere Abkommen, die mit anderen Verbandsländern über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst abgeschlossen sind, außer Kraft gesetzt, so unterliegt die Anwendung der Uebereinkunft auf Werke, welche bis dahin nach Maßgabe dieser Abkommen zu behandeln und in ihrem Ursprungslande beim Inkrafttreten der Uebereinkunft noch nicht Gemeingut geworden waren (Artikel 14 der Uebereinkunft), den nachstehenden Einschränkungen:
- 1. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypen etc.) noch vier Jahre lang benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. [788]
- 2. Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der Uebereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Uebersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Uebersetzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder theilweise veröffentlicht waren.
- 3. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor der Aufhebung des Abkommens im Original oder in Uebersetzung in Deutschland erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Uebersetzung nicht.
§. 2.
- Die im §. 1 Nr. 1 gewährte Befugniß zur Verbreitung und zum Verkaufe von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung ist nur bis zum Ablaufe dreier Monate zulässig; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Monats, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist. Die näheren Anordnungen in Betreff der Abstempelung sowie in Betreff der Inventarisirung der abgestempelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen.
§. 3.
- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 29. November 1897.