Verordnung, betreffend die Bestimmung eines Garnisonorts für die Militärpersonen der Ostasiatischen Besatzungs-Brigade für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit
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(Nr. 2906.) Verordnung, betreffend die Bestimmung eines Garnisonorts für die Militärpersonen der Ostasiatischen Besatzungs-Brigade für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Vom 16. November 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) im Namen des Reichs, was folgt:
- Für die Militärpersonen derjenigen Truppentheile der Ostasiatischen Besatzungs-Brigade, welche im Inland einen Garnisonort weder haben noch gehabt haben, wird für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Berlin als Garnisonort bestimmt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Lowther Castle, den 16. November 1902.