Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 2. September 1879
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(Nr. 1330.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 2. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:
- Der Bundesrath wird berufen, am 15. September d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. September 1879.