Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 25. September 1877
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(Nr. 1210.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 25. September 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:
- Der Bundesrath wird berufen, am 8. Oktober d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Darmstadt, den 25. September 1877.