Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1873

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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 6, Seite 46
Fassung vom: 26. Februar 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Februar 1873
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(Nr. 910.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages. Vom 26. Februar 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 12. März d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.