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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1867, Nr. 4, Seite 31
Fassung vom: 31. August 1867
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. September 1867
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(Nr. 7.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 31. August 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12. der Verfassung des Norddeutschen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes wird berufen, am 10. September d. J. in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1867.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.