Zum Inhalt springen

Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 16. Oktober 1900

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 48, Seite 981
Fassung vom: 16. Oktober 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Oktober 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[981]


(Nr. 2723.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 16. Oktober 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 14. November d. J. in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Homburg v. d. Höhe, den 16. Oktober 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.