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Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Oktober 1874

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 23, Seite 121
Fassung vom: 20. Oktober 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Oktober 1874
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1014.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 20. Oktober 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung des Deutschen Reichs, im Namen des Reichs, was folgt:

Der Reichstag wird berufen, am 29. Oktober d. J. in Berlin zusammenzutreten und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Oktober 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.