Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund
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(Nr. 3.) Verordnung, betreffend die Einführung des Bundesgesetzblattes für den Norddeutschen Bund. Vom 26. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung der Artikel 2. und 17. der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes im Namen des Bundes, was folgt:
§. 1.
- Für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes wird in Berlin ein
- erscheinen, durch welches sämmtliche Bundesgesetze (Artikel 2. der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums (Artikel 17.) verkündet werden sollen.
§. 2.
- Der Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Berlin (Artikel 2. der Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) ist auf dem Blatte anzugeben.
§. 3.
- Die Herausgabe des Bundesgesetzblattes erfolgt im Büreau des Bundeskanzlers.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
- Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.