Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland

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Titel: Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1914, Nr. 52, Seite 323–324
Fassung vom: 3. August 1914
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1914
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 4432.) Verordnung, betreffend die Entlassung aus der Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 3. August 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen aufgrund der §§ 22 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 35 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) sowie der §§ 58 und 59 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45 und 1913 S. 593) im Namen des Reiches, was folgt:

§ 1.

Wehrpflichtige sind bis auf weiteres nicht aus der Staatsangehörigkeit oder unmittelbaren Reichsangehörigkeit zu entlassen.

§ 2.

Alle im Ausland befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, die weder nach den §§ 58, 59 Abs. 3 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, noch unmittelbar im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, noch gemäß § 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 zur Verstärkung einer Schutztruppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten Heeres- oder Marineteils herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in die Heimat zurückzubegeben und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im Reichsgebiete zuerst erreichen können, zu melden. Der Grund einer etwaigen Verspätung ist dem Bezirkskommando in glaubhafter Weise darzutun. [324]
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, im europäischen Ausland, oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem nächsten Bezirkskommando und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei dem Bezirkskommando ihres Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb des Schutzgebiets sich aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika haben sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zurückzubegeben, sofern sie nicht einen deutschen Seebefehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe sich befindet, oder ein deutsches Bezirkskommando schneller oder sicherer als das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika erreichen können; im letzteren Falle verfügt diese Marine- oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden haben, über sie.
In einem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der Gouverneur ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, solange sie sich im Schutzgebiet aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu befreien.

§ 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. August 1914.
(L. S.)  Wilhelm.
 von Bethmann Hollweg.