Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren
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(Nr. 2120.) Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zollzuschlags für aus Rußland kommende Waaren. Vom 29. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1879 S. 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Die nachstehend aufgeführten Waaren unterliegen, sofern dieselben aus Rußland, mit Ausnahme Finlands, kommen, bis auf weiteres den nachbezeichneten Zollsätzen für je 100 Kilogramm beziehungsweise 1 Stück oder 1 Festmeter:
1. Weizen, Nr. 9a des Tarifs 7,50 Mark 2. Roggen, Nr. 9bα des Tarifs 7,50 Mark 3. Hafer, Nr. 9bβ des Tarifs 6 Mark 4. Buchweizen, Nr. 9bγ des Tarifs 3 Mark 5. Hülsenfrüchte, Nr. 9bδ des Tarifs 3 Mark 6. Rohe Hirse, Nr. 9bε des Tarifs 1,50 Mark 7. Gerste, Nr. 9c des Tarifs 3,35 Mark 8. Raps, Rübsaat, Mohn und anderweit nicht genannte Oelfrüchte, mit Ausnahme von Sesam und Erdnüssen, aus Nr. 9dα des Tarifs 3 Mark 9. Mais und Dari, Nr. 9e des Tarifs 3 Mark 10. Malz (gemalzte Gerste und gemalzter Hafer), Nr. 9f des Tarifs[230] 6 Mark 11. Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel, Nr. 9g des Tarifs 4,50 Mark 12. Schreibfedern, gezogen; Bettfedern, gereinigt und zugerichtet, Nr. 11f des Tarifs 9 Mark 13. Holzborke und Gerberlohe, Nr. 13b des Tarifs 0,75 Mark 14. Bau- und Nutzholz: 1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben, Nr. 13 c1 des Tarifs 0,30 Mark oder 1 Festmeter 1,80 Mark 2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen, Nr. 13c2 des Tarifs 0,60 Mark oder 1 Festmeter 3,60 Mark 3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren, Nr. 13c3 des Tarifs 1,50 Mark oder 1 Festmeter 9 Mark 15. Hopfen, Nr. 14 des Tarifs, brutto 30 Mark 16. Feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Tarifs fallen, Nr. 17d des Tarifs 90 Mark 17. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen gefertigt, aus Nr. 20a des Tarifs 900 Mark 18. Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baumwolle, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis Nr. 8 englisch, aus Nr. 22a1 des Tarifs 7,50 Mark 19. Seilerwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baumwolle: 1. Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht oder getheert, Nr. 22e1 des Tarifs 15 Mark 2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten, Nr. 22e2 des Tarifs[231] 36 Mark 20. Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefiäche von 4 qcm aus Nr. 22f1 des Tarifs 18 Mark 21. Butter, auch künstliche, Nr. 25f des Tarifs 30 Mark 22. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, aus Nr. 25g1 des Tarifs 30 Mark 23. Fische, gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos abgekochte (abgesottene), Nr. 25g2β des Tarifs 4,50 Mark 24. Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend, Nr. 25g3 des Tarifs 45 Mark 25. Kaviar und Kaviarsurrogate, Nr. 25n des Tarifs 225 Mark 26. Käse aller Art, Nr. 25o des Tarifs 30 Mark 27. Obst und Beeren, getrocknet, gebacken, gepulvert oder blos eingekocht, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; trockene Nüsse, aus Nr. 25p2 des Tarifs 6 Mark 28. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Nr. 25q2 des Tarifs 15,75 Mark 29. Tabackblätter, unbearbeitete, und Stengel, aus Nr. 25v1 des Tarifs 127,50 Mark 30. Cigaretten, aus Nr. 25v2α des Tarifs 405 Mark 31. Thee, Nr. 25w des Tarifs 150 Mark 32. Oelsäure, aus Nr. 26c des Tarifs 6 Mark 33. Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow), Nr. 26h des Tarifs 15 Mark 34. Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt, Nr. 26l des Tarifs 3 Mark 35. Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze, Nr. 28b des Tarifs 9 Mark 36. Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle, Nr. 29a des Tarifs[232] 9 Mark 37. Mineralische Schmieröle, Nr. 29b des Tarifs 15 Mark 38. Grobe Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt oder ungefärbt, Nr. 35a1 des Tarifs 4,50 Mark 39. Eier von Geflügel, Nr. 37b des Tarifs 4,50 Mark 40. Pferde, Nr. 39a1 des Tarifs, 1 Stück 30 Mark 41. Schweine, Nr. 39f des Tarifs, 1 Stück 9 Mark 42. Grobe unbedruckte, ungefärbte Filze aus Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen- oder Metallfäden, Nr. 41d2 des Tarifs 4,50 Mark
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Bestimmung des §. 1 findet auf solche Waaren keine Anwendung, welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die russische Grenze überschritten haben.
§. 3.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Cowes, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 29. Juli 1893.