Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 50, Seite 497 - 498
Fassung vom: 22. Dezember 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2823.) Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte. Vom 22. Dezember 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 20 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.[Bearbeiten]

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich im Verfahren vor einem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung auf den Betrag von drei bis dreißig Mark, im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark.
Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Verfahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren.

§. 2.[Bearbeiten]

Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene Entschädigung außer der Vergütung zugebilligt werden.
Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der im §. 1 bezeichneten Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen Rücksicht zu nehmen. [498]

§. 3.[Bearbeiten]

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.