Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte
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(Nr. 2823.) Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamte. Vom 22. Dezember 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 20 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Die Vergütung für die Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts bemißt sich im Verfahren vor einem Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung auf den Betrag von drei bis dreißig Mark, im Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt auf den Betrag von fünf bis fünfzig Mark.
- Schweben in einem Streitfalle gegen mehrere Bescheide Rechtsmittel, so gilt das Verfahren über dieselben, wenn über sie gleichzeitig erkannt wird, nur als ein Verfahren.
§. 2.
[Bearbeiten]- Für die Theilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb der Gerichtsstätte kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, eine angemessene Entschädigung außer der Vergütung zugebilligt werden.
- Eine Erstattung der Kosten für eine Reise zur mündlichen Verhandlung sowie von sonstigen Auslagen findet nicht statt. Jedoch ist bei der Festsetzung der im §. 1 bezeichneten Vergütung innerhalb der dort gezogenen Grenzen auf Schreibgebühren und Portoauslagen Rücksicht zu nehmen. [498]
§. 3.
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 22. Dezember 1901.