Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung
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(Nr. 2695.) Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung der im §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmung. Vom 9. Juli 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, auf Grund des Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261), was folgt:
- Die Bestimmung des §. 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung tritt am 1. Januar 1901 mit der Maßgabe in Kraft, daß auf die dort bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche der Bundesrath zuläßt, die §§. 135 bis 138, 139a, 139b, sofern aber in diesen Werkstätten in der Regel zehn oder mehr Arbeiter beschäftigt werden und es sich nicht um Betriebe der Kleider- und Wäschekonfektion (§. 1 der Verordnung vom 31. Mai 1897 – Reichs-Gesetzbl. S. 459 –) [566] handelt, auch die §§. 138a, 139 der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung finden.
- Die gegenwärtige Verordnung erstreckt sich nicht auf Werkstätten mit Motorbetrieb, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel, den 9. Juli 1900.