Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden
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(Nr. 1280.) Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 2. Februar 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 33), was folgt:
§. 1.
- Vom 10. dieses Monats ab bis auf weiteres ist jeder Reisende, welcher aus Rußland kommt, verpflichtet, sich durch einen Paß auszuweisen, welcher am Tage des Austritts des Reisenden aus dem russischen Staatsgebiete oder an einem der beiden vorhergehenden Tage von der deutschen Botschaft in St. Petersburg oder von einer deutschen Konsularbehörde in Rußland visirt worden ist.
§. 2.
- Zur Erlangung dieser Visirung ist der glaubhafte Nachweis zu führen, daß der Paßinhaber sich innerhalb der letzten 20 Tage in keinem von der Pest ergriffenen oder derselben verdächtigen Gebiete aufgehalten hat.
§. 3.
- Der Paß ist beim Eintritt über die Reichsgrenze behufs Gestattung der Weiterreise der diesseitigen Grenzbehörde zur Visirung vorzulegen.
§. 4.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen allgemeinen Anordnungen zu treffen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. Februar 1879.