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Verordnung, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 14, Seite 409
Fassung vom: 29. März 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1877
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1179.) Verordnung, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 29. März 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

In den Gegenden zwischen dem siebenundsechszigsten und fünfundsiebenzigsten Grade nördlicher Breite und dem fünften Grade östlicher und siebenzehnten Grade westlicher Länge, vom Meridian von Greenwich aus gerechnet, ist es den Deutschen und den zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehörigen Ausländern verboten, den Fang von Robben, einschließlich der sogenannten Klappmützen, vor dem dritten April jedes Jahres zu betreiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.