Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung

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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 22, Seite 253 - 255
Fassung vom: 5. Juli 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Juli 1875
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[253]

(Nr. 1079.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung. Vom 5. Juli 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

§. 1.

Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 21. Juni d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 249) finden auf Beamte der Reichs-Eisenbahnverwaltung und der Postverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung.

§. 2.

Bei Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirks der Reichs-Eisenbahnverwaltung erhalten:
1. Ober-Maschinenmeister 9 M. – Pf.
2. Telegraphen-Ober-Inspektor
3. Betriebsinspektoren
4. Eisenbahnbaumeister 6 M. – Pf.
5. Maschinenmeister
6. Güterinspektoren
7. Betriebskontrolöre 4 M. 50 Pf
8. Werkstättenvorsteher und Werkmeister
9. Telegraphenkontrolöre
Tagegelder. [254]

§. 3.

Bei Dienstreisen, welche ganz oder theilweise auf Reichs- oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, erhalten die Reichs-Eisenbahnbeamten für den Bereich dieser Bahnen statt der bestimmungsmäßigen Fuhrkosten freie Eisenbahnfahrt sowie freie Beförderung ihres Reisegepäcks und außerdem, sofern es sich nicht um die im §. 2 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt, die im §. 4 unter I. Unserer Verordnung vom 21. Juni d. J. festgesetzten Entschädigungen für Zu- und Abgänge.
Reichs-Eisenbahnbeamte, welchen Vereinskarten oder Freifahrtkarten für fremde Bahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, bei Dienstreisen die Vereins- oder Freifahrtkarte zu benutzen und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Entschädigung für Zu- und Abgänge.

§. 4.

Die Reichs-Eisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahnmeisterwagens innerhalb des Dienstbezirks der Reichs-Eisenbahnverwaltung bewegen, nur die ihnen zustehenden Tagegelder und haben auf die im §. 4 zu II. Unserer Verordnung vom 21. Juni d. J. festgesetzten Fuhrkosten keinen Anspruch.
Ober-Maschinenmeister, Maschinenmeister, Werkstättenvorsteher und Werkmeister erhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, welche sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit denselben ausführen, Stationsbeamte ferner für die Begleitung von Hülfsmaschinen statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt, Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, und gleichviel, ob die eine Fahrt mittelst anderer Gelegenheit erfolgt:
1. der Ober-Maschinenmeister und die Maschinenmeister. 3 M.
2. die Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Stationsbeamten 2 M.
Die für mehrere aus den vorbezeichneten Anlässen an demselben Tage zurückgelegte Fahrten zu berechnenden Entschädigungssätze dürfen insgesammt den bestimmungsmäßigen Tagegeldersatz nicht übersteigen.

§. 5.

Bahnmeister haben innerhalb ihrer Strecke auf Tagegelder dann Anspruch, wenn sie mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, und zwar für jede Nacht, welche sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen.

§. 6.

Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im Fahrdienste, Bahn-Aufsichtsbeamte für die Begleitung von Material- und Arbeitszügen an Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten, Nachtgelder und Kilometer- oder Stundengelder, welche die in den [255] §§. 1 und 4 Unserer Verordnung vom 21. Juni d. J. und im §. 3 dieser Verordnung bestimmten Sätze nicht übersteigen dürfen, nach Maßgabe eines vom Reichskanzler zu erlassenden Reglements.
In denselben Grenzen und auf demselben Wege werden die Vergütungen festgestellt, welche den Beamten und Unterbeamten der Postverwaltung bei Reisen zum Zweck der Beförderung und Expedition von Postsendungen an Stelle von Tagegeldern und Fuhrkosten zu gewähren sind.

§. 7.

Die etatsmäßig angestellten Reichs-Eisenbahnbeamten erhalten bei Versetzungen, soweit die Reise nach dem neuen Bestimmungsorte auf den Reichs- oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann:
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes,
b) freie Beförderung ihres Hausgeräths.
Für diejenigen Strecken, auf welchen ihnen nach Vorstehendem freie Fahrt und Hausgeräthbeförderung gewährt wird, erhalten sie weder die im §.10 Unserer Verordnung vom 21. Juni d. J. normirte Vergütung für Beförderungskosten, noch die persönlichen Fahrtkosten nach §. 4 unter I. ebendaselbst, sondern nur die allgemeine Umzugskosten-Entschädigung und die Entschädigung für Zu-und Abgänge.

§. 8.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 5. Juli 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.