Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht
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(Nr. 1337.) Verordnung, betreffend die Uebertragung anhaltischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 3 Absatz 2 und §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Herzogthums Anhalt und nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem Königreich Preußen und dem Herzogthum Anhalt wegen Uebertragung der Leitung der Auseinandersetzungsgeschäfte (Separationen und Ablösungen) auf die Königlich preußischen Auseinandersetzungsbehörden am 18. September 1874 abgeschlossenen Staatsvertrage (preußische Gesetz-Samml. 1874 S. 359; anhaltische Gesetz-Samml. Nr. 365) zur Zuständigkeit der Königlich preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit dieselbe bisher dem Königlich preußischen Obertribunal zustand, dem Reichsgericht übertragen.
§. 2.
- Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs- und Strafsachen, welche nach den bisherigen Prozeßgesetzen des Herzogthums Anhalt von dem Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena zu erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.