Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889
Erscheinungsbild
[2]
(Nr. 1880.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
- Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
- die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 11. Dezember 1889.