Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf Militärpersonen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 12, Seite 359 - 360
Fassung vom: 20. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. März 1906
Inkrafttreten:
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(Nr. 3206.) Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden. Vom 20. Februar 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben, sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maßgebend.

§ 2.[Bearbeiten]

Auf die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, findet die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten usw., vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) entsprechende Anwendung.
Diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marine, welche Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind, werden den Divisionskommandeuren (§ 8 der Verordnung) und diejenigen Befehlshaber der Kaiserlichen Marine, welche Gerichtsherren [360] der niederen Gerichtsbarkeit sind, den Regimentskommandeuren (§ 14 der Verordnung) gleichgestellt.

§ 3.[Bearbeiten]

Für die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung solcher Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden, gelten die nachstehenden Vorschriften.
1. Die Geburten und Sterbefälle sind von dem Stationskommando, zu welchem das Schiff oder Fahrzeug gehört, unter Übersendung der darüber von dem Kommando des Schiffes oder Fahrzeugs aufgenommenen Urkunden dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen und auf Grund dieser Anzeige in das Standesregister einzutragen.
Für die Beurkundung der Geburten ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirke die Mutter ihren bisherigen Wohnsitz gehabt hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirkes, in welchem die Mutter geboren ist.
Für die Beurkundung der Sterbefälle ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, und, wenn ein inländischer Wohnsitz nicht bekannt ist, der Standesbeamte desjenigen Bezirkes, in welchem der Verstorbene geboren ist.
2. Die Eheschließungen erfolgen nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen:
a) Zuständig ist auch derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirke das Schiff oder Fahrzeug sich augenblicklich aufhält.
b) Befindet sich das Schiff oder Fahrzeug außerhalb eines inländischen Hafens, so ist der der Militärperson vorgesetzte, mit höherer Gerichtsbarkeit versehene Militärbefehlshaber ermächtigt, die Verrichtungen des Standesbeamten – unter Beachtung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes – einem oberen Militärbeamten als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten zu übertragen; die §§ 9 bis 11 der Verordnung vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) finden entsprechende Anwendung.
3. Als Militärpersonen im Sinne dieser Vorschriften gelten alle Personen, die sich in irgend einem Dienst- oder Vertragsverhältnis auf dem Schiffe oder Fahrzeuge befinden, und, solange das Schiff oder Fahrzeug sich außerhalb eines inländischen Hafens befindet, auch alle Personen, die in anderer Eigenschaft an Bord sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. S. „Preußen“, den 20. Februar 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.