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Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 34, Seite 379
Fassung vom: 22. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Dezember 1875
Inkrafttreten:
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[379]

(Nr. 1099.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. Vom 22. Dezember 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

§. 1.

Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung derselben unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister übertragen.

§. 2.

Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphenverwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen.

§. 3.

Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten der Postverwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet.

§. 4.

Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeichnung als Ober-Postdirektionen erhalten.
Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphenämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.