Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens
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(Nr. 1099.) Verordnung, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens. Vom 22. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:
§. 1.
- Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung derselben unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister übertragen.
§. 2.
- Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post- und Telegraphenverwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen.
§. 3.
- Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten der Postverwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet.
§. 4.
- Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeichnung als Ober-Postdirektionen erhalten.
- Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphenämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875.