Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen
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(Nr. 1199.) Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund der Artikel 48 und 50 der Reichsverfassung, über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen, was folgt:
§. 1.
- Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Gebührenfreiheit:
- 1. Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des Deutschen Reichs, sowie von den Gemahlinnen und Wittwen dieser Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Auftrage der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten zur Auflieferung gelangen;
- 2. Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrath während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesrathsangelegenheiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesrathsangelegenheiten eingehen;
- 3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichsdienstangelegenheiten;
- 4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten;
- 5. Telegramme von oder an Militär- und Marinebehörden des Deutschen Reichs, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär- und Marine-Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen kommandirten Militärpersonen oder Beamten der Militär- und Marineverwaltung des Deutschen Reichs in reinen Militär- und Marine-Dienstangelegenheiten ausgehen oder an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind;
- 6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebsstörungen.
- Welche Telegramme der Eisenbahnverwaltungen etc. außerdem gebührenfrei zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
§. 2.
- Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphirungsgebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus. [525]
- Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungsmäßigen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten.
- Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht.
- Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im übrigen findet bei den nach dem Auslande gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets nicht statt.
§. 3.
- Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegramme befugten Behörden und Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen etc. abzufassen.
§. 4.
- Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist erforderlich, daß die Telegramme:
- a) mit amtlichem Siegel oder Stempel,
- b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als „Königliche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienstsache“, „Militaria“ u. s. w.
- versehen sind.
- Die von den Allerhöchsten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Telegramme sind, auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder die Echtheit seiner Namensunterschrift bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen.
- Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civilbehörden sind in der Regel mit dem Namen des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unterzeichnen, können aber eintretendenfalls von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Vorsteher der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind.
- Bei den von den Militär- und Marinebehörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden Telegrammen genügt neben der Bezeichnung „Militaria“ und der Beidrückung des amtlichen Siegels oder Stempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B. Garde-Füsilier-Regiment. Wenn der Aufgeber sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. [526]
§. 5.
- In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Telegramme von den Telegraphenanstalten an die vorgesetzte Ober-Postdirektion abschriftlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern.
§. 6.
- Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§. 7.
- Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Mit diesem Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877.