Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland
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(Nr. 1292.) Verordnung, betreffend die theilweise Aufhebung der Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland. Vom 8. April 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
- Mit dem Tage der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung treten an Stelle der §§. 1 und 3 der Verordnung vom 29. Januar d. J., betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland, (Reichs-Gesetzbl. S. 3) nachstehende Vorschriften in Kraft:
- Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf weiteres verboten:
- Gebrauchte Leib- und Bettwäsche, gebrauchte Kleider, Hadern und Lumpen aller Art.
- Zur Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten ist die Einfuhr nachbenannter Gegenstände aus Rußland über die Reichsgrenze bis auf weiteres verboten:
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 8. April 1879.