Verordnung über Reisepässe von Juden
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Auf Grund des Gesetzes über das Paß-, das Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 589) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz folgendes verordnet:
§ 1
- (1) Alle deutschen Reisepässe von Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 – Reichsgesetzbl. I S. 1333), die sich im Reichsgebiet aufhalten, werden ungültig.
- (2) Die Inhaber der im Abs. 1 erwähnten Pässe sind verpflichtet, diese Pässe der Paßbehörde im Inland, in deren Bezirk der Paßinhaber seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Für Juden, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland aufhalten, beginnt die Frist von zwei Wochen mit dem Tage der Einreise in das Reichsgebiet.
- (3) Die mit Geltung für das Ausland ausgestellten Reisepässe werden wieder gültig, wenn sie von der Paßbehörde mit einem vom Reichsminister des Innern bestimmten Merkmal versehen werden, das den Inhaber als Juden kennzeichnet.
§ 2
- Mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der im § 1 Abs. 2 umschriebenen Verpflichtung nicht nachkommt.
§ 3
- Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 5. Oktober 1938