Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschou-Gebiete
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(Nr. 2804.) Verordnung über das Telegraphenwesen im Kiautschou-Gebiete. Vom 16. Oktober 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.[Bearbeiten]
- Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten im Kiautschou-Gebiete zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
§. 2.[Bearbeiten]
- Die Ausübung des im §. 1 bezeichneten Rechtes kann vom Reichskanzler für einzelne Strecken an Privatunternehmer verliehen werden.
- Durch den Gouverneur wird die Kontrole geführt, daß die bei der Verleihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.
§. 3.[Bearbeiten]
- Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.
§. 4.[Bearbeiten]
- Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des §. 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. [380]
§. 5.[Bearbeiten]
- Mit Geldstraft bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den in Gemäßheit des §. 2 Abs. 2 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt.
§. 6.[Bearbeiten]
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 16. Oktober 1901.