Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiautschou
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(Nr. 3260.) Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiautschou. Vom 15. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
- Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.
§ 2.
- Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden.
- Durch den Gouverneur wird die Kontrolle geführt, daß die bei der Verleihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.
§ 3.
- Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.
§ 4.
- Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. [844]
§ 5.
- Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den in Gemäßheit des § 2 Abs. 2 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt.
§ 6.
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1906 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1906.