Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung
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(Nr. 1021.) Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung. Vom 2. November 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), was folgt:
§. 1.
- Anträge der Reichsbeamten auf Bewilligung von Urlaub sind unter Angabe der Veranlassung und des Zwecks der unmittelbar vorgesetzten Behörde oder dem unmittelbar vorgesetzten Beamten einzureichen.
§. 2.
- Der Reichskanzler bestimmt die Stellen, welche zur Ertheilung von Urlaub berechtigt sind, sowie die Zeiträume, für welche von denselben Urlaub gewährt werden darf.
§. 3.
- Wird ein Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
- Die Stelle, welcher die Entscheidung über den Antrag zusteht, ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.
§. 4.
- Der beurlaubte Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihm während der Abwesenheit von seinem Wohnort Verfügungen der vorgesetzten Behörden zugestellt werden können.
§. 5.
- Für die Vertretung eines beurlaubten Beamten ist zunächst von der Stelle Sorge zu tragen, welche den Urlaub ertheilt.
- Dieselbe setzt zugleich fest, inwieweit die dem Beurlaubten zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bewilligten Bezüge dem Vertreter zu überweisen sind.
§. 6.
- Zur Deckung von Stellvertretungskosten findet, sofern diese nicht nach §. 14 des Gesetzes vom 31. März 1873 der Reichskasse zur Last fallen, bei einem Urlaub von mehr als 1½ bis zu 6 Monaten für den anderthalb Monate übersteigenden Zeitraum ein Abzug von dem Diensteinkommen des Beurlaubten im Betrage der Hälfte desselben statt; bei fernerem Urlaub wird das ganze Diensteinkommen einbehalten.
- Eine Abweichung hiervon bedarf der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
- Bei Berechnung der Abzüge für Theile von Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen angenommen. [130]
§. 7.
- Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienstliche Interesse es erheischt.
- Für Militär- und Marinebeamte erlischt jede Urlaubsbewilligung, wenn die Kriegsbereitschaft oder die Mobilmachung der bewaffneten Macht oder einer Abtheilung derselben angeordnet wird, mit der Bekanntmachung dieser Anordnung.
§. 8.
- Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
- 1) die §§. 48 – 61 des Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868,
- 2) der §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 1871,
- 3) die §§. 2 und 3 des Regulativs zur Ordnung des Geschäftsganges bei dem Bundesamt für das Heimathwesen vom 6. Januar 1873,
- 4) die auf das Marine-Zahlmeister-Personal bezüglichen Bestimmungen der Beilage 3 zu dem Reglement über die Geldverpflegung der Marinetheile und in Dienst gestellten Schiffe im Frieden vom 9. Dezember 1873,
- 5) der §. 8 des Regulativs für die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden vom 12. Dezember 1873,
- 6) die §§. 30 und 31 des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht vom 9. Juli 1874.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. November 1874.