Verordnung über den Verkehr mit Esel-, Maultier- und Mauleselfleisch
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(Nr. 6618) Verordnung über den Verkehr mit Esel-, Maultier- und Mauleselfleisch. Vom 2. Januar 1919.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)/18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1
[Bearbeiten]- Die Vorschriften der Verordnung über Pferdefleisch vom 13. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1357)/14. Juni 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 655) finden auf Esel, Maultiere und Maulesel, die zur Schlachtung bestimmt sind, und auf das Fleisch dieser Tiere, entsprechende Anwendung.
- Die zum Ankauf von Pferden zur Schlachtung, zum Betriebe des Roßschlächtergewerbes und zum Handel mit Pferdefleisch erteilte Erlaubnis gilt auch für den Ankauf von Eseln, Maultieren und Mauleseln zur Schlachtung, für den Betrieb des Schlächtergewerbes hinsichtlich dieser Tierarten und für den Handel mit deren Fleisch.
Artikel 2
[Bearbeiten]- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- Berlin, den 2. Januar 1919.