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Verordnung über die Abstimmung in Oberschlesien

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Abstimmung in Oberschlesien.
Abkürzung:
Art: Verordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1922 Teil I, Nr. 49, Seite 547
Fassung vom: 8. Juli 1922
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1922
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[547]

Verordnung über die Abstimmung in Oberschlesien.
Vom 8. Juli 1922.

Aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 18 der Reichsverfassung wird, soweit erforderlich nach Zustimmung des Reichsrats, hiermit verordnet:

Die Abstimmung in der preußischen Provinz Oberschlesien darüber, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll, findet am 3. September 1922 statt.
Die ganze Provinz Oberschlesien bildet einen Stimmkreis.
Abgestimmt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Es werden zwei Stimmzettel ausgegeben, von denen der eine den Aufdruck:
„Oberschlesien soll preußische Provinz bleiben“,
der andere den Aufdruck:
„Oberschlesien soll aus Preußen ausscheiden und ein besonderes deutsches Land werden“
enthält.
Der Aufdruck erfolgt in deutscher und polnischer Sprache.
Für die Abstimmung erläßt der Reichsminister des Innern nach Benehmen mit dem Preußischen Minister des Innern eine Abstimmungsordnung. Sie wird im Amtsblatt der Regierung zu Oppeln in deutscher Sprache unter Beifügung einer polnischen Übersetzung veröffentlicht.
Der Reichsminister des Innern ist ermächtigt, nach Benehmen mit dem Preußischen Minister des Innern weitere erforderliche Anordnungen zu treffen und in dringenden Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Abstimmungsordnung zu bewilligen.
Berlin, den 8. Juli 1922.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster