Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich: Deutsches Reich, Österreich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1938 Teil I, Nr. 63, Seite 414–415
Fassung vom: 26. April 1938
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. April 1938
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden.
Vom 26. April 1938.

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 887) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Jeder Jude (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 1333)) hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach dem Stande vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den folgenden Bestimmungen anzumelden und zu bewerten. Juden fremder Staatsangehörigkeit haben nur ihr inländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten.
(2) Die Anmelde- und Bewertungspflicht trifft auch den nichtjüdischen Ehegatten eines Juden.
(3) Für jede anmeldepflichtige Person ist das Vermögen getrennt abzugeben.

§ 2

(1) Das Vermögen im Sinne dieser Verordnung umfaßt das gesamte Vermögen des Anmeldepflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob es von irgendeiner Steuer befreit ist oder nicht.
(2) Zum Vermögen gehören nicht bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Anmeldepflichtigen bestimmt sind, und der Hausrat, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.

§ 3

(1) Jeder Vermögensbestandteil ist in der Anmeldung mit dem gemeinen Wert anzusetzen, den er am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung hat.
(2) Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anmeldepflichtigen Vermögens ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten 5000 Reichsmark nicht übersteigt.

§ 4

Die Anmeldung ist unter Benutzung eines amtlichen Musters bis zum 30. Juni 1938 bei der für den Wohnsitz des Anmeldenden zuständigen höheren Verwaltungsbehörde abzugeben. Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine vollständige Anmeldung und Bewertung des Vermögens bis zu diesem Tage nicht möglich ist, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Anmeldefrist verlängern; in diesem Falle ist jedoch bis zum 30. Juni 1938 unter Angabe der Hinderungsgründe das Vermögen schätzungsweise anzugeben und zu bewerten.

§ 5

(1) Der Anmeldepflichtige hat der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich jede Veränderung (Erhöhung oder Verminderung) seines Vermögens anzuzeigen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eintritt, sofern die Vermögensveränderung über den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht.
(2) Die Anzeigepflicht gilt auch für diejenigen Juden, die beim Inkrafttreten der Verordnung nicht zur Anmeldung und Bewertung verpflichtet sind, aber nach diesem Zeitpunkt Vermögen im Werte von mehr als 5000 Reichsmark erwerben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. [415]

§ 6

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist
in Preußen der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident),
in Bayern der Regierungspräsident,
in Sachsen der Kreishauptmann
in Württemberg der Minister des Innern,
in Baden der Minister des Innern,
in Thüringen der Reichsstatthalter, Ministerium des Innern,
in Hessen der Reichsstatthalter (Landesregierung),
in Hamburg der Reichsstatthalter,
in Mecklenburg das Staatsministerium, Abt. Inneres,
in Oldenburg der Minister des Innern,
in Braunschweig das Ministerium des Innern,
in Bremen der Senator für die innere Verwaltung,
in Anhalt das Staatsministerium, Abt. Inneres,
in Lippe der Reichsstatthalter (Landesregierung),
in Schaumburg-Lippe die Landesregierung,
im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.
(2) In Österreich tritt an die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde der Reichsstatthalter (Landesregierung). Er kann seine Befugnisse aus dieser Verordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 7

Der Beauftragte für den Vierjahresplan kann die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen.

§ 8

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach den vorstehenden Vorschriften bestehende Anmelde-, Bewertungs- oder Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder einer auf Grund des § 7 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; in besonders schweren Fällen vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Strafe aus Abs. 1 und 2 kann auf Einziehung des Vermögens erkannt werden, soweit es Gegenstand der strafbaren Handlung war; neben der Zuchthausstrafe ist auf Einziehung zu erkennen. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Einziehung vorliegen.
Berlin, den 26. April 1938.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring
Generalfeldmarschall

Der Reichsminister des Innern
Frick