Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie
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(Nr. 1898.) Verordnung behufs Uebertragung der Befugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 6. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
- Nachdem die Landesverwaltung des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie von dem Reich übernommen worden ist, werden die gesammten richterlichen und Verwaltungsbefugnisse des ehemaligen Landeshauptmanns auf den Kaiserlichen Kommissar für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie übertragen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890.