Verordnung betr. die Verkündigung des Aufruhr-Standes in der Stadt und dem Oberamt Heilbronn
betr. die Verkündigung des Aufruhr-Standes in der Stadt und dem Oberamt Heilbronn
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Wilhelm
König von Württemberg
In der Folge der in Heilbronn ausgebrochenen Unruhen erklären Wir auf den Antrag unseres Gesammt-Ministeriums nach Anhörung unseres Geheimen Raths die Stadt und das Oberamt Heilbronn in Aufruhr-Stand versetzt. In Folge hiervon ist
1) die bewaffnete Macht befugt, innerhalb des obgenannten Bezirkes gegen aufrührerische oder von Anführern besetzte Ortschaften und gegen Haufen oder bewaffnete Personen von bedrohlicher Haltung, ohne vorgängige Warnung, gegen andere bewaffnete Personen aber, sobald sie der ersten Aufforderung, die Waffen niederzulegen, nicht Folge leisten, alle nach Kriegs-Gebrauch zulässigen Acte des Waffen-Gebrauches in Anwendung zu bringen.
2) Das Tragen von Waffen ist während der Dauer des Aufruhr-Standes allen Personen untersagt, welche nicht durch ihren Beruf dazu veranlaßt oder von der Militär- und Civilbehörde dazu ermächtigt sind.
3.) Der Civil-Commissair ist befugt, die Entwaffnung der Bürgerwehren und sonstigen bewaffneten Corps anzuordenen und in Gemäßheit des § 197 der Verfassung des deutschen Reiches jede Art von Volksversammlung zu untersagen, Haussuchungen nach seinem Ermessen anzuordnen und an der Stelle der ordentlichen Orts- und Bezirks-Polizei-Behörden alle durch die Umstände gebotenen Maasregeln zu treffen.
4) Jeder welcher dem Verbot des Waffentragens, oder der von dem Kön. Commissair nach Z. 3 getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt, ferner wer durch Austreuung falscher Gerüchte, es geschehe dieses mündlich oder durch die Presse, oder auf andere Art, das Publikum beunruhigt, oder die Militair- und Civil-Behörden irre führt, wer die Soldaten zur Untreue zu verleiten sucht, wer Eisenbahnen, Strassen oder Brücken absichtlich für den Verkehr unbrauchbar macht, wer auf irgend eine Art an einem Hochverrath, einem Landes Verrath oder an einer [Han]dlung wider das obrigkeitliche Ansehen Theil nimmt, oder durch Rede oder Schrift dazu auffordert, ist zu verhaften und wird jeden Falles während der Dauer des Aufruhr-Standes als Gefanger behandelt.
5) Über die Gefangen[...] 4.) entscheidet ohne Zulassung eines Rechtsmittels eine Commission von zwei Offizieren und einem Civilbeamten. Dem Militair-Commandanten steht es zu, [die] Gefangenen an einem nahe gelegenen sichern Aufbewahrungs-Ort festzuhalten, oder auch sogleich an den wegen des verübten Verbrechens oder Vergehens zuständig[en Ri]chter abzuliefern.
6) Die aufrührerischen Gemeinden haben sofort sämmtliche durch den Aufstand veranlaßten Kosten, namentlich den Aufwand für die aufgebotene Militär-Macht zu bezahlen.
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegswesens sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
- Gegeben, Stuttgart, den 11. Juni 1849.
Der Chef des Departements des Innern: |
Auf Befehl des Königs |