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Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1920, Nr. 140, Seite 1329
Fassung vom: 21. Juni 1920
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juni 1920
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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[1329]

(Nr. 7634) Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern. Vom 21. Juni 1920.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern, vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) bestimme ich im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung den 1. Juli 1920 als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Berlin, den 21. Juni 1920.
Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch