Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes
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(Nr. 2394.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 5. Juni 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
- Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Abtheilung gebildet, welche die Bezeichnung
- Anmeldeabtheilung V
- führt.
§. 2.
- Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1897.